Die bayerische Staatsregierung hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in Sachen “Bußgeld für Corona-Verstöße” eine juristische Niederlage erlitten. Das Gericht entschied, dass das Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen, um sich allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts im Freien aufzuhalten, rechtswidrig war. Das Verbot galt vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 und war Teil der 11. bayerischen Infektionsschutzverordnung.
Wie hoch waren die Strafen bei Corona Verstößen in NRW?
Nach der Covid19-Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen können bei Verstößen gegen Kontakt- und Betretungsverbote in Nordrhein-Westfalen Bußgelder von mindestens 200 € pro betroffener Person verhängt werden. In besonders schweren Fällen können Ordnungsamt und Polizei diesen Betrag auch verdoppeln.
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Bei Missachtung von Schließungsverfügungen für Betriebe und Einrichtungen können sogar Bußgelder bis zu 25.000 € gegen die verantwortlichen Personen verhängt werden. Verstöße gegen einzelne Coronaschutzmaßnahmen konnten schon bisher Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen. Eine Straftat liegt vor, wenn gegen § 75 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verstoßen wird. Dann droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren¹.
Können Sie das Bußgeld für Corona-Verstöße zurückfordern?
Es stellt sich nun die Frage, ob Betroffene, die das Bußgeld für Covid19-Verstöße gezahlt haben, obwohl die Maßnahme rechtswidrig und damit unwirksam war, ihr Geld zurückfordern können. Die Antwort lautet: Ja, Sie können. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat ein “einfaches Verfahren” angekündigt, um die Rückzahlung zu ermöglichen.
Wer erstattet mir das Corona-Bußgeld?
Wer ein Bußgeld für Covid-Verstöße gegen das Ausgehverbot bezahlt hat, kann sich an die zuständige Behörde wenden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das kann zum Beispiel das Landrats- oder das Ordnungsamt sein. Dort muss man einen Antrag auf Erstattung stellen und den Bußgeldbescheid sowie den Zahlungsbeleg vorlegen. Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung vorliegen.
Welche Voraussetzungen braucht es für die Bußgelderstattung?
Die Voraussetzungen sind:
- Das Bußgeld wurde wegen eines Verstoßes gegen das vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geltende Ausreiseverbot verhängt.
- Der Verstoß bestand darin, dass die eigene Wohnung verlassen wurde, um sich allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts außerhalb der Wohnung aufzuhalten.
- Die Geldbuße wurde bereits bezahlt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Behörde das Bußgeld für Covid-Verstöße zurückerstatten. Das Ministerium hat versichert, dass es keine Verjährungsfrist gibt und dass man keinen Anwalt braucht, um den Antrag zu stellen.
Kann ich auch in anderen Bundesländern das Corona Bußgeld zurückfordern?
Ja, Sie können das Bußgeld zurückfordern, wenn es zu Unrecht erhoben wurde. Nach der juristischen Niederlage der bayerischen Staatsregierung vor dem Bundesverwaltungsgericht können Bürger Bußgelder, die wegen Verstößen gegen bestimmte Corona-Vorschriften verhängt wurden, nun zurückfordern.
Das bayerische Gesundheitsministerium kündigte ein “einfaches Verfahren” an, um die Rückzahlung zu ermöglichen. Wurde das Bußgeld per Bußgeldbescheid verhängt, entscheiden laut Ministerium die Bezirksregierungen über die Rückerstattung. Anträge können dann bei der Kreisverwaltungsbehörde gestellt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Gilt die Verpflichtung zu Bußgelderstattung auch für andere Corona-Ordnungswidrigkeiten?
Das Ministerium betonte auch, dass die Rückerstattung nur für diesen speziellen Fall gilt und nicht für andere Verstöße gegen die Corona. Wer zum Beispiel gegen das Vermummungsgebot oder die Kontaktsperre verstoßen habe, könne das Bußgeld nicht zurückfordern.
Was ist die Grundlage der Entscheidung gewesen?
Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Ausgehverbot als unverhältnismäßig eingestuft und damit der Klage eines Mannes aus Passau stattgegeben. Der Mann hatte argumentiert, das Verbot verletze ihn in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person. Er war zu einem Bußgeld von 500 Euro verurteilt worden, weil er nachts allein spazieren gegangen war.
Das Gericht stellte fest, dass das Ausgehverbot nicht erforderlich war, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Es habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich Menschen allein oder mit Haushaltsangehörigen im Freien infiziert hätten. Zudem habe es mildere Mittel wie eine nächtliche Ausgangssperre oder ein Versammlungsverbot auf öffentlichen Plätzen gegeben.
Das Urteil ist rechtskräftig und für alle bayerischen Behörden bindend. Es könnte auch Auswirkungen auf andere Bundesländer haben, die ähnliche Sperrstundenverordnungen erlassen haben.
Quellen:
(1) Bürger können Corona-Bußgelder zum Teil zurückfordern. Zugegriffen 6.4.2023.
(2) Corona-Strafen: So kann man das Geld für die Bußgelder zurückbekommen. Zugegriffen 6.4.2023.
(3) Bußgeldkatalog NRW – Aktuelle Bußgelder 2023, Zugriff 8.4.2023.
(4) Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Corona im Bundesland NRW. Abgerufen am 8.4.2023.
(5) Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit Coronaverstößen Zugegriffen 8.4.2023
(6) Bürger können unberechtigte Corona-Bußgelder zurückfordern. Zugegriffen 8.4.2023
(7) Corona-Strafen: So kann man das Geld für die Bußgelder zurückbekommen. Zugegriffen 8.4.2023.
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