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Rechtsnews 12.12.2022 Alex Clodo

Pfleger darf ohne Corona-Impfung arbeiten

Corona beschäftigt mittlerweile nicht mehr ausschließlich die Politik, sondern immer mehr die Gerichte. Klage für Klage, die Gerichte nun abarbeiten müssen. War die Impfpflicht für Pflegepersonal rechtlich in Ordnung? Ende des Jahres endet zwar die einrichtungsbezogene Impfpflicht, trotzdem wird aktuell darüber gestritten, ob sich Pflegepersonal gegen das Corona-Virus hätten impfen müssen. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat nun in einem Fall ein Urteil gefällt. Wie entschied es und welche Argumente führt es auf? All das erfahren Sie hier!

Betretungsverbot gegen einen Pfleger wegen fehlender Corona-Impfung

Ende November hatte das Gesundheitsamt des Saarlandes ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot gegen einen in einem im Krankenhaus tätigen Pfleger angeordnet, weil dieser trotz der noch geltenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hatte. Nach §20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist dies seit dem 15.03.2022 aber Voraussetzung für die Beschäftigung.

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Impfpflicht nicht rechtmäßig

Am 12.12.2022 gab das Verwaltungsgericht des Saarlandes dem Eilantrag des umgeimpften Krankenpflegers gegen ein infektionsschutzrechtliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot statt.

Das Gericht führte allerdings aus, dass diese einrichtungsbezogene Impfpflicht nur noch bis zum 31.12.2022 gelte. Dies sei aber auch dem Gesundheitsamt bekannt gewesen, als es das Verbot am 30.11.2022 dem Pfleger anordnete. Nach Ansicht der Richter war die Anordnung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes zu diesem Zeitpunkt daher nicht mehr angemessen gewesen.

Versorgungssicherheit durch Impfpflicht in Gefahr

In der vorliegenden Diskussion müsse zwischen der Berufsfreiheit des Krankenpflegers und dem Zweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – besonders vulnerable Personen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen – abgewogen werden. Laut Gericht sei nun zu beachten, dass das Gesundheitsamt den Erlass eines Tätigkeits- und Betretungsverbots monatelang nicht konsequent betrieben haben. Weiterhin sei die Versorgungssicherheit in die Abwägung mit einzubeziehen.

Aufgrund des in Deutschland herrschenden Pflegenotstandes und des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen ist eine akute Gefahr eines Versorgungsengpasses schon bei einem Wegfall von wenigen Pflegekräften nicht auszuschließen.

Auch hatte schon im Oktober das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Stadt Duisburg kein Tätigkeitsverbot wegen fehlender Corona-Schutzimpfung gegen die Mitarbeiterin in der Verwaltung einer Klinik verhängen dürfe. Es handelte sich in diesem Fall allerdings nicht um eine Pflegekraft. In diesem Fall begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin dort die Möglichkeit des Home-Office hatte.

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Quelle:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-saarland-6l154822-infektionsshutz-corona-einrichtungsbezogene-impfpflicht-krankenhaus-pfleger-taetigkeitsverbot-gekippt-fachkraeftemangel-versorgungsengpass/

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