Feuerwehrbeamte machen oft etliche Überstunden. Würden sie das nicht, könnte die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr in Gefahr sein. In diesem Fall geht es um Feuerwehrbeamte, die über die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche hinaus arbeiten mussten. Ihnen stehen Ausgleichsansprüche zu. Feuerwehrbeamte, die das betrifft, können Freizeitausgleich vom Dienstherren verlangen – oder Geldentschädigung, wenn dies nicht binnen eines Jahres geschieht, entschied das BVerwG.
BVerwG: Verstoß gegen das Unionsrecht liegt vor
Seit 1. Januar 2001 liegt bezüglich des vorliegenden Sachverhalts ein Verstoß vor, da der Gerichtshof der Europäischen Union im Jahre 2000 entschied, dass Bereitschaftsdienst wie Vollzeitdienst zählt. Die EU-Regelung musste daher an das deutsche Arbeitsrecht von Bund und Ländern angepasst werden. Die Umsetzungspflicht ist für Feuerwehrbeamte in Hamburg erst 2005 und in Berlin 2008 erfüllt worden.
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Geldentschädigung für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit
Kann der Freizeitausgleich also nicht erfolgen, da die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Vorrang hat, ist dem Feuerwehrbeamten jede Stunde, die über die 48 Stunden wöchentlich hinausgeht entsprechend den damals geltenden Stundensätzen für Mehrarbeit zu bezahlen. Die Entschädigung ist daher von der Besoldungsgruppe abhängig. Das hat Konsequenzen: „Ausgleichsansprüche von rund 25.000 € bis 30.000 € je Beamten“ in Berlin „und in Hamburg von rund 12.000 € bis 15.000 €“ können anfallen. Die Feuerwehrbeamten müssen aber von sich aus dem Dienstherren aufzeigen, dass ihre Arbeitszeiten zu hoch sind. Hierbei muss ein Beamter auch beachten, dass diese Ansprüche nach drei Jahren verjährt sind.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012, Az.: BVerwG 2 C 70.11, 14.11 – 26.11, 28.11 – 36.11
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