Rechtsnews 26.03.2014 Christian R.

Beamtenrechtliches Streikverbot gilt auch weiterhin

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Leh­rer, die Beamte sind, auch künftig nicht streiken dürfen.

Lehrerin streikte trotz Untersagung

Geklagt hatte eine Leh­re­rin, die Beamtin auf Lebenszeit ist. Sie war in einem Jahr drei Mal nicht zum Unterricht erschienen, um an Streiks der Ge­werk­schaft GEW teil­zu­neh­men. Es ging um eine Ge­halts­er­hö­hung von 8 Prozent und deren Über­nah­me in die Be­am­ten­be­sol­dung, was bei dem Streik gefordert wurde. Die Folge: die Lehrerin musste eine Geld­bu­ße von 1 500 € Zahlen, da sie unerlaubterweise ihren Dienst nicht ausgeübt hat. Vor dem OVG hatte sie keinen Erfolg mit ihrer Klage hingegen. Das Gericht hatte erklärt, dass sie nicht streiken darf. Immerhin wurde aber die Geldbuße in der Höhe gesenkt. Schließlich musste sie nur 300 € zahlen.

Streikverbot für Beamte gilt

Auch das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass laut deut­schem Ver­fas­sungs­recht für alle Be­am­ten ein Streikverbot gilt. Theoretisch könnte der Staat daran arbeiten, was die Streikrecht für Beamte vorsieht. Das würde aber bedeuten, dass Änderungen vorgenommen werden, unter anderem, was das Besoldungsrecht betrifft. Bis es jedoch soweit ist und es eine andere bun­des­ge­setz­li­che Re­ge­lung gibt, bleibt es beim Streikverbot für Beamte. Dies ist ver­fas­sungs­un­mit­tel­ba­r. Zu beachten ist laut BverwG auch folgendes: „Die Be­sol­dungs­ge­setz­ge­ber im Bund und in den Län­dern sind ver­fas­sungs­recht­lich ge­hin­dert, die Be­am­ten­be­sol­dung von der Ein­kom­mens­ent­wick­lung, die in den Ta­rif­ab­schlüs­sen zum Aus­druck kommt, ab­zu­kop­peln.“

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