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Rechtsnews 02.07.2012 Julia Brunnengräber

Aufenthaltserlaubnis bei assoziationsrechtlichem Daueraufenthaltsrecht

Es gibt in Deutschland Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, für die das Assoziationsrecht EWG/Türkei gilt. Ihnen steht demnach ein Daueraufenthaltsrecht zu. Sie können aber keine Niederlassungserlaubnis beanspruchen, wenn ihr Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel gesichert ist. Die Ausländerbehörde verlängerte die befristete Aufenthaltserlaubnis um jeweils drei Jahre, was sich jetzt laut Beschluss des BVerwG geändert hat.

Klägerin begehrt Niederlassungserlaubnis

Eine Tochter eines türkischen Arbeitnehmers, beide in Deutschland lebend, begehrte eine Niederlassungserlaubnis, da diese unbefristet ist und sie nicht immer wieder eine befristete – nur drei Jahre gültige – Aufenthaltserlaubnis beantragen wollte. Das lehnte die Ausländerbehörde ab, da die Frau öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, um für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können.

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BVerwG: Aufenthaltserlaubnis wegen Assoziationsrecht  5 statt 3 Jahre gültig

Auch das BVerwG bestätigt zwar die Verweigerung der Niederlassungserlaubnis, seine weitere Entscheidung aber fällt zugunsten der Klägerin aus, die einen Teilerfolg erzielen konnte. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis soll 5 Jahre anstatt 3 betragen. Zudem soll klar erkennbar sein, dass dieser ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zugrunde liegt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012, Az.: BVerwG 1 C 6.11

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