Rechtsnews 11.12.2013 Julia Brunnengräber

Urheberrecht: Nutzung geschützter Werke auf elektronischer Lernplattform

Der BGH fällte ein Urteil, dass das Urheberrecht betrifft. In Folge der Modernisierung verfügen Universitäten über den Studenten zugänglichen Scannern, mit denen sie Bücher bzw. Lehrtexte scannen können bzw. solche für sie von Lehrkräften gescannt werden. Aufrufen können Studenten diese dann über eine Lehrplattform über das Internet. Wie aber sieht es hier mit dem Urheberrecht aus? Dazu entschied der BGH, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes zur Verfügung stellen darf, wenn diese höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.

Verlag verklagt Universität

Geklagt hatte der Alfred Kröner Verlag. Es ging um den Text „Meilensteine der Psychologie“. Beklagt wurde die Fernuniversität in Hagen. Sie hat 4.000 Studierenden 14 vollständige Beiträge aus diesem Buch mit insgesamt 91 Seiten der 528 Textseiten als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass die Studenten diese Seiten lesen und auch drucken und kopieren konnten. Die Uni hatte das Angebot des Klägers zum Abschluss eines Lizenzvertrages abgelehnt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verletze damit das Urheberrecht. Er forderte Unterlassung sowie Schadensersatzpflicht.

BGH: Berufungsgericht muss Lizenzangebot prüfen

Der Bundesgerichtshofs betonte, dass „unter „kleinen“ Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen“, der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine – vom BGH mit 100 Seiten definierte – Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften.“ Das bedeutet infolgedessen, dass die beklagte Uni demnach bis zu 63 Seiten des Werkes „Meilensteine der Psychologie“ auf der Lernplattform einstellen darf. Der Bundesgerichtshof hat die Sache allerdings an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers prüfen soll.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2013, Az.: I ZR 76/12

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