Im Mittelpunkt dieses Sachverhalts: die sogenannte Health-Claim-Verordnung sowie Angaben auf Babynahrung, die gesundheitsbezogen sind. Der BGH nahm zu diesen gesundheitsbezogenen Angaben Stellung (s. hierzu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
“Praebiotik® + Probiotik®”
Die Beklagte Partei vertrieb Produkte, die die Bezeichnung “Praebiotik® + Probiotik®” hatten. Das heißt, deren präbiotische Komponenten sind Galactooligosaccharide und deren probiotische Komponente ist das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum. Auf der Verpackung stand auch: „mit natürlichen Milchsäurekulturen” sowie: “Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora”. Die Klägerin, die auch Babynahrung vertreibt klagte dagegen, da sie diese Angaben als solche ansieht, die gesundheitsbezogen sind. Das heißt, sie ist der Meinung, dass dies nicht mit der Health-Claim-Verordnung vereinbar ist und klagte daher auf Unterlassung.
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BGH urteilt zu Angaben auf Babynahrung erhalten
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BGH urteilt
Der Bundesgerichtshof verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Teilweise hat der Bundesgerichtshof die Sache jedoch zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es ist noch die offene Frage zu klären, „ob die Beklagte die Bezeichnung “Praebiotik® + Probiotik®” bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt hatte“. Wenn ja könnte sie sich auf die „Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung“ berufen kann.
- Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26. Februar 2014, Az.: I ZR 178/12
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