Mit der Nahrung ist es so eine Sache. Immer mehr ist im Fokus der Medien, was eigentlich in welchen Supermarktprodukten vorhanden ist, auf was Verbraucher achten sollen, ob Aromen gesund sind oder nicht, was die Unterschiede zwischen Auszügen und Extrakten sowie naturbelasseneren, nicht chemisch hergestellten Stoffen sind. All das ist kompliziert und Hersteller müssen darauf achten, richtige, zulässige Angaben zu machen, was die Inhaltsstoffe betrifft.
Stiftung Warentest bemängelt Ritter Sport Schokolade
Im Clinch waren in diesem Fall Stiftung Warentest und Ritter Sport. Der Schokoladenhersteller gab an, für seine Nuss-Schokolade natürliches Vanillearoma zu verwenden. Stiftung Warentest zweifelte dies an und erklärte, dass dies nicht stimme und künstliches Vanillearoma verwendet wird. Nach einem Test von Nuss-Schokoladen veröffentlichte Warentest in einer Publikation, dass die Ritter Sport-Variante nur mit mangelhaft bewertet werden könne, da künstliches Vanillearoma verwendet würde. Doch ist der Aromastoff wirklich chemisch? Ritter Sport ließ das nicht auf sich sitzen und ging mit einer einstweiligen Verfügung dagegen vor. Damit musste sich wiederum das Oberlandesgericht München auseinandersetzen.
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Entscheidung des OLG München: Schlussfolgerung allein reicht nicht
Das Oberlandesgericht München erläuterte nach Untersuchung des Sachverhalts, dass Stiftung Warentest „eine Tatsachenbehauptung“ aufgestellt habe. Es gebe keinen Nachweis, dass der Aromastoff chemisch ist, so das OLG weiter. Es wurde geschlussfolgert. Vielmehr muss aber eine sehr genaue Prüfung erfolgen, bevor solche Angaben als korrekt bezeichnet werden können. Der Schoko-Hersteller hatte also erstmal Erfolg mit seinem Gang vor Gericht. Ein Hauptsacheverfahren steht aber eventuell noch aus, was vor allem von Stiftung Warentest abhängt.
- Quelle: Urteil des OLG München vom 9.9.2014
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