In diesem Fall ging es um Früchtetee namens „Himbeer-Vanille Abenteuer“ und um die Frage, ob dieser so heißen darf, obwohl entsprechende Bestandteile – auch nicht in Form von Aromen – nicht im Inhalt enthalten sind. Stattdessen sind Imitate verwendet worden, um das Produkt herzustellen. Im Zutatenverzeichnis steht der Hinweis, dass dies so ist. Reicht das jedoch aus?
BGH befragt EuGH
Das fragte sich auch der Bundesgerichtshof und legte daher dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage vor. Auf der Packung sind Himbeeren und Vanillie dargestellt. Daher denkt sich der Verbraucher auch, dass diese Zutaten vorhanden sind und nicht, dass sie durch andere Zutaten ersetzt sind. Diese werden auch Austauschstoffe genannt und sind im Zutatenverzeichnis aufgelistet. Das Teehandelsunternehmen, dass dieses Produkt herstellt, wurde verklagt. Geklagt hatten der Bundesverband der Verbraucherzentralen sowie Verbraucherverbände, da ihrer Meinung nach eine Irreführung des Verbrauchers besteht. Auf der Packung steht nämlich auch: „nur natürliche Zutaten“.
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Früchtetee „Himbeer-Vanille“ ohne Himbeer-Vanille erhalten
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Der Bundesgerichtshof hat dazu den Gerichtshof der Europäischen Union befragt. Entweder entscheidet der EuGH, wie es in anderen Fällen vorkam, dass keine Irreführung besteht und dass der mündige Verbraucher die Informationsmöglichkeiten nutzt, die gegeben sind; wie etwa in die Zutatenliste zu schauen. Oder es wird tatsächlich Irreführung festgestellt.
- Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26. Februar 2014, Az.: I ZR 45/13
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