Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 14.08.2012 Julia Brunnengräber

Auskunft des Finanzamts ist nicht bindend

Für einen steuerpflichtigen Bürger ist es möglich, das Finanzamt um Auskunft zu bitten. Verbindliche Auskünfte sind Leistungen für Steuerpflichtige, die sie beim Planen zum Beispiel bezüglich einer Risikoeinschätzung im Vorfeld eines möglichen Besteuerungsverfahrens unterstützen sollen. Die Besteuerung soll so schon vorher leichter in die Planung miteinbezogen werden können. Auch in diesem Fall ging es darum. Heißt das aber auch, dass der um Auskunft Bittende einen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt der verbindlichen Auskunft erheben darf? Der BFH setzte sich damit auseinander.

Steuerbürger will Finanzamt zur “richtigen” Auskunft verpflichten

Ein Mann wollte zu Erschließungszwecken eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbarkeit einer Erbbaurechtsbestellung an zwei landwirtschaftlichen Grundstücken. Er dachte, er könnte die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes) so vermeiden und dass er diese Auskunft vom Finanzamt bekäme. Das Finanzamt hielt die Veräußerung für gegeben und teilte ihm das mit. Der Mann klagte schließlich dagegen und wollte die seiner Meinung nach richtige Auskunft doch noch erhalten.

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Auskunft des Finanzamts ist nicht bindend erhalten

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BFH: Auskunft ist Hilfestellung für Steuerbürger und nicht bindend für Steuerfestsetzung

Der BFH urteilte, Auskünfte des Finanzamtes müssen “lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens” genügen. Die Auskunft muss also beinhalten, was das Finanzamt für richtig ansieht. Zudem betonte der BFH, dass eine verbindliche Auskunft “keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung” hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kann nicht gerichtlich in umfassender Weise geprüft werden. Der Kläger hatte daher mit seiner Forderung keinen Erfolg. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 2012, Az.: IX R 11/11

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