Rechtsnews 11.09.2026 Christian R.

BFH: Zahngold aus Krematorium ist Betriebseinnahme

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Zahngold aus Krematorien beschäftigt seit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Steuerpraxis kommunaler Betriebe. Städte und Gemeinden, die ein Krematorium betreiben, müssen sich künftig genauer mit der steuerlichen Behandlung von Metallresten befassen, die nach einer Einäscherung übrig bleiben. Zahngold, Reste von Prothesen, Schmuck oder Metallteile aus Särgen werden regelmäßig an Metallscheideanstalten verkauft. Die daraus erzielten Erlöse landen häufig auf gesonderten Konten und werden für soziale oder karitative Zwecke verwendet, etwa zur Finanzierung von Hospizeinrichtungen oder zur Bestattung mittelloser Verstorbener. Für viele Kommunen stellte sich die Frage, ob solche Einnahmen überhaupt der Körperschaftsteuer unterliegen, wenn sie ohnehin wieder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Der BFH hat diese Frage nun grundsätzlich geklärt und damit weitreichende Bedeutung für alle kommunalen Träger von Krematorien geschaffen.

Rechtlicher Hintergrund

Betreibt eine Stadt ein Krematorium, handelt es sich steuerrechtlich regelmäßig um einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Solche Betriebe unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer, auch wenn der Träger eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie eine Stadt oder Gemeinde ist. Entscheidend ist dabei, welche Einnahmen dem Betrieb zuzurechnen sind. Betriebseinnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die sachlich und wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen. Dieser Zusammenhang wird weit ausgelegt, sodass auch Nebenerträge aus dem eigentlichen Betriebsablauf erfasst werden können.

Die wichtigsten Vorschriften

Zentrale Norm ist § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), der den Betrieb gewerblicher Art definiert. Die Körperschaftsteuerpflicht solcher Betriebe ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Der Begriff der Betriebseinnahmen wird über § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) hergeleitet. Relevant ist zudem § 958 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Aneignung herrenloser Sachen regelt. Zahngold gilt nach der Einäscherung zunächst als herrenlos, sodass Erben oder Totenfürsorgeberechtigte ein vorrangiges Aneignungsrecht nach § 958 Abs. 2 BGB haben. Schließlich spielt § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG eine Rolle, der sogenannte durchlaufende Posten regelt, also Beträge, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt und weitergeleitet werden.

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Aktuelle Entwicklung

Der BFH hat entschieden, dass Erlöse aus dem Verkauf von Metallresten nach Einäscherungen zu den Betriebseinnahmen des Krematoriums zählen (BFH, Urteil vom 14.07.2026, Az. IX R 29/24). Geklagt hatte eine Stadt, die ihr Krematorium als Betrieb gewerblicher Art führte. Nach Einäscherungen blieben regelmäßig Zahngold, Metallteile aus Prothesen, Schmuck und Sargbestandteile zurück, die an eine Metallscheideanstalt verkauft wurden. Die Stadt bot den Totenfürsorgeberechtigten zwei Optionen an: entweder die Herausgabe der Rückstände an die Erben anzumelden oder der Verwendung der Verkaufserlöse für karitative und soziale Zwecke zuzustimmen. Die Erlöse aus nicht angemeldeten Fällen verbuchte die Stadt als Spenden auf einem gesonderten Konto, getrennt vom übrigen Haushalt, und verwendete sie nicht für laufende Kosten des Krematoriums.

Das Finanzamt behandelte diese Erlöse als zu versteuernde Betriebseinnahmen, während das Finanzgericht Baden-Württemberg der Stadt zunächst recht gab und die Metallreste als Sachspenden an den hoheitlichen Bereich einordnete. Der BFH widersprach dieser Einschätzung. Entscheidend sei allein der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Krematoriumsbetrieb. Die Metallreste fielen im Rahmen des betrieblichen Einäscherungsvorgangs an und würden dem Krematorium überlassen. Auf welchem Konto die Erlöse verbucht und wofür sie später verwendet würden, sei steuerrechtlich unerheblich. Auch die Vereinbarungen mit den Totenfürsorgeberechtigten änderten nichts an der Einordnung als betriebliche Wirtschaftsgüter. Die Erlöse ließen sich zudem nicht als durchlaufende Posten behandeln, da die Stadt die Verträge mit der Metallscheideanstalt im eigenen Namen geschlossen habe. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2017 zurück.

Praktische Einordnung

Für die kommunale Praxis bedeutet die Entscheidung eine deutliche Klarstellung. Die gute Absicht, mit den Erlösen soziale Zwecke zu fördern, schützt nicht vor der steuerlichen Erfassung als Betriebseinnahme. Maßgeblich ist allein der sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem betrieblichen Vorgang der Einäscherung. Eine getrennte Kontoführung oder eine spätere zweckgebundene Verwendung der Mittel kann diesen Zusammenhang nicht aufheben.

Was bedeutet das für Sie?

Kommunen, die Krematorien betreiben, sollten ihre Praxis im Umgang mit Metallresten und deren Verkaufserlösen überprüfen. Erlöse aus der Metallverwertung sind grundsätzlich als Betriebseinnahmen zu erfassen und unterliegen der Körperschaftsteuer, unabhängig davon, ob sie später für karitative Zwecke verwendet werden. Wer als Angehöriger oder Totenfürsorgeberechtigter mit der Frage konfrontiert ist, was mit Zahngold oder anderen Metallresten nach einer Einäscherung geschieht, sollte sich vorab über die angebotenen Optionen informieren. Eine rechtzeitige Anmeldung der Herausgabe kann sinnvoll sein, wenn eine Zuwendung an soziale Einrichtungen nicht gewünscht ist.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Regelung
Betroffener Betrieb Krematorium als Betrieb gewerblicher Art
Rechtsgrundlage Steuerpflicht § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG
Begriff Betriebseinnahmen § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG
Aneignungsrecht an Zahngold § 958 BGB
Durchlaufende Posten § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, hier verneint
Entscheidung Erlöse sind Betriebseinnahmen, unabhängig von Verwendungszweck

Fazit

Der BFH stellt klar, dass Erlöse aus dem Verkauf von Metallresten nach Einäscherungen dem betrieblichen Bereich eines Krematoriums zuzurechnen sind und der Körperschaftsteuer unterliegen. Weder eine gesonderte Kontoführung noch die spätere Verwendung für soziale Zwecke ändern an dieser Einordnung etwas. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für kommunale Betriebe, verlangt aber zugleich eine sorgfältige steuerliche Erfassung solcher Nebenerlöse.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

LTO: BFH zur Metallverwertung im Krematorium: Verkauftes Zahngold zählt als Betriebseinnahme








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