Rechtsnews 09.09.2026 Christian R.

BGH: Kaskoversicherer haftet nicht für Werkstattrisiko

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Das Werkstattrisiko beschäftigt regelmäßig Gerichte und Versicherungsnehmer, wenn nach einer Fahrzeugreparatur Streit über die Kostenübernahme entsteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen, die viele Halter einer Kaskoversicherung betrifft. Denn wer sein Fahrzeug reparieren lässt und darauf vertraut, dass die Versicherung sämtliche Werkstattkosten übernimmt, muss künftig genauer hinschauen. Nicht jede Rechnungsposition wird automatisch erstattet, selbst wenn der Versicherungsnehmer selbst keinen Einfluss auf die Arbeitsweise der Werkstatt hatte.

Die Entscheidung betrifft potenziell Millionen Fahrzeughalter mit Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung und schafft Klarheit über die Reichweite der vertraglichen Leistungspflicht. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie unterschiedlich die Rechtslage im Vertragsrecht der Kaskoversicherung gegenüber dem gesetzlichen Haftpflichtrecht ausgestaltet ist.

Rechtlicher Hintergrund

Im deutschen Recht wird zwischen der Kaskoversicherung als Vertragsverhältnis und der Haftpflichtversicherung als gesetzlich geregeltem Schadensersatzrecht unterschieden. Bei einem Verkehrsunfall, den ein Dritter verschuldet hat, haftet grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer für die entstandenen Schäden. Hier greift das sogenannte Werkstattrisiko: Geschädigte, die selbst keine Schuld am Unfall tragen, sollen nicht auf überhöhten oder unnötigen Reparaturkosten sitzenbleiben, wenn sie diese nicht erkennen konnten.

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Anders verhält es sich bei der Kaskoversicherung. Diese beruht nicht auf gesetzlichem Schadensersatzrecht, sondern auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Die Leistungspflicht des Versicherers richtet sich daher ausschließlich nach den vereinbarten Vertragsbedingungen und deren Auslegung.

Die wichtigsten Vorschriften

Zentral für die Entscheidung ist Ziffer A.2.6.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese Klausel sieht vor, dass der Versicherer die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ ersetzt. Im Unterschied dazu regelt § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den „erforderlichen Geldbetrag“ im Rahmen des gesetzlichen Schadensersatzrechts. Beide Begriffe klingen ähnlich, sind nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung jedoch unterschiedlich auszulegen.

Aktuelle Entwicklung

Der BGH hatte über den Fall einer Frau zu entscheiden, die ihr Fahrzeug vollkaskoversichert hatte. Nach einem Unfall beim Einparken übernahm die Versicherung die Reparaturkosten überwiegend, verweigerte jedoch die Erstattung von rund 390 Euro über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus. Der Versicherer begründete dies damit, dass einzelne Arbeitsschritte der Werkstatt objektiv nicht erforderlich gewesen seien. Ein Gutachter bestätigte diese Einschätzung im gerichtlichen Verfahren.

Sowohl das Amtsgericht Heilbronn als auch das Landgericht Heilbronn wiesen die Klage der Frau bereits ab. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen (BGH, Urteil vom 09.09.2026, Az. IV ZR 235/25). Der 4. Zivilsenat stellte klar, dass die Grundsätze des Werkstattrisikos aus dem Haftpflichtrecht nicht auf die Kaskoversicherung übertragbar sind. Entscheidend sei allein das vertraglich vereinbarte Leistungsversprechen, das im Wege der Auslegung zu bestimmen sei.

Praktische Einordnung

Der BGH führte aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Formulierung „erforderliche Kosten“ davon ausgehen müsse, dass ihm nur solche Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftiger Betroffener zur fachgerechten Wiederherstellung seines Fahrzeugs tätigen würde. Kosten für objektiv unnötige oder gar nicht durchgeführte Maßnahmen seien von dieser Klausel nicht erfasst. Gleiches gelte für Kosten, die durch unwirtschaftliche Arbeitsweise der Werkstatt oder überhöhte Ansätze bei Material und Arbeitszeit entstehen.

Der Senat verwies zudem darauf, dass auch im Haftpflichtrecht das Werkstattrisiko nicht uneingeschränkt gelte. Erst wenige Monate zuvor hatte der BGH entschieden, dass sich die Grundsätze des Werkstattrisikos nicht auf überhöhte Mietwagenkosten übertragen lassen. Die aktuelle Entscheidung reiht sich damit in eine Serie von Urteilen ein, die die Reichweite des Werkstattrisikos präzisieren und begrenzen.

Was bedeutet das für Sie?

Für Verbraucher mit Kaskoversicherung bedeutet das Urteil, dass sie stärker in der Verantwortung stehen, die Notwendigkeit einzelner Reparaturmaßnahmen zu überprüfen. Anders als im Haftpflichtrecht können sie sich nicht darauf verlassen, dass jede von der Werkstatt in Rechnung gestellte Leistung automatisch vom Versicherer übernommen wird.

Praktisch empfiehlt es sich daher, vor Beginn umfangreicherer Reparaturarbeiten einen detaillierten Kostenvoranschlag der Werkstatt einzuholen und diesen mit dem Versicherer abzustimmen. So lässt sich im Vorfeld klären, welche Arbeiten als erforderlich anerkannt werden und welche Kosten möglicherweise nicht übernommen werden. Wer nach Abschluss der Reparatur mit einer teilweisen Ablehnung konfrontiert wird, sollte prüfen lassen, ob die beanstandeten Arbeiten tatsächlich objektiv unnötig waren oder ob die Ablehnung des Versicherers unberechtigt erfolgte.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Haftpflichtrecht Kaskoversicherung
Rechtsgrundlage § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Vertragliche AKB-Klauseln, z. B. Ziffer A.2.6.2.
Werkstattrisiko Grundsätzlich trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherer das Risiko Versicherer haftet nicht für objektiv unnötige Reparaturkosten
Maßstab Erkennbarkeit überhöhter Kosten für den Geschädigten Objektive Erforderlichkeit der Reparaturmaßnahme
Praxisfolge Geschädigte müssen Plausibilitätskontrolle durchführen Versicherungsnehmer sollten Kostenvoranschlag einholen

Fazit

Der BGH hat mit seiner Entscheidung eine klare Trennlinie zwischen dem gesetzlichen Haftpflichtrecht und dem vertraglichen Kaskoversicherungsrecht gezogen. Während Geschädigte im Haftpflichtrecht durch das Werkstattrisiko geschützt werden, gilt dieser Schutz nicht automatisch für Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung. Entscheidend bleibt die vertragliche Vereinbarung über die „erforderlichen Kosten“, die der BGH eng an der objektiven Notwendigkeit der Reparaturmaßnahmen orientiert.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

LTO: BGH zum Werkstattrisiko: Kaskoversicherer muss keine unnötigen Reparaturkosten zahlen








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