Ehrenamtliche Betreuer sind Menschen, die sich für andere einsetzen und dies nicht aufgrund der Bezahlung tun. Vielmehr fällt diese gering aus und nennt sich Aufwandsentschädigung. Auch in diesem Fall ging es um Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer und wie damit steuerrechtlich zu verfahren ist. Wie sich schließlich herausstellte, urteilte der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung des Finanzamtes.
Keine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Betreuers?
Geklagt hatte ein Mann, der ungefähr 42 Mal als Betreuer eingesetzt war. Dafür erhielt er Aufwandsentschädigungen und zwar 323 Euro pro Jahr für jede betreute Person. Diese Regelung ist in § 1835a BGB festgeschrieben. Das Finanzamt sah diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen an und ging zudem davon aus, dass eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 12 Einkommenssteuergesetz (EStG)) hier nicht zu erfolgen hat. Der Grund, den es anführte: Die Aufwandsentschädigungen waren nicht als solche im Haushaltsplan aufgeführt. Kann das Finanzamt aber wirklich fordern, dass die Aufwandsentschädigungen ausdrücklich als solche ausgewiesen werden beziehungsweise einen bestimmte Wortlaut fordern?
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BFH: Begrenzte Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ab 2011 und Steuerfreiheit für die Jahre davor
Der Bundesfinanzhof sah die Sache anders als das Finanzamt. Zwar seien die Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtliche Betreuer erhalten, Einnahmen aufgrund von selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), trotzdem seien sie steuerfrei. Das gilt zumindest bis zum Jahr 2011. Der Bundesfinanzhof hat also entschieden, dass sie ab 2011 begrenzt steuerfrei sind und für die Jahre davor steuerfrei (§ 1835a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Bundesfinanzhof betonte, dass die Aufwandsentschädigungen gering sind. Das heißt folglich, dass es für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG ausreicht, dass „der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (§ 1835a BGB)“ vorliegt. Zudem stellte der Bundesfinanzhof klar, dass es eines zusätzlichen und ausdrücklichen Ausweises im Haushaltsplan nicht bedarf. Das sei „weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich“.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 2. Januar 2013, Az.: VIII R 57/09
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