Rechtsnews 26.11.2012 Julia Brunnengräber

BFH urteilt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil dazu gefällt, ob es möglich ist, Kinderbetreuungskosten – wie zum Beispiel für eine Tagesmutter – steuerlich abzusetzen. Ein Ehepaar führte diese Kosten nämlich in der Einkommenssteuererklärung an und forderte deren Berücksichtigung. Das Paar hatte nämlich ein Kind und hatte dafür eine Tagesmutter engagiert, damit diese die Betreuung übernahm. Das Paar erklärte, sie erwarteten ein weiteres Kind. Aufgrund der Schwangerschaft benötigen sie die Unterstützung der Tagesmutter.

BFH: Besondere persönliche Abzugsvoraussetzungen liegen nicht vor

Der Bundesfinanzhof musste den Sachverhalt beurteilen und nahm auf § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommenssteuergesetzes Bezug. Dieser Artikel besagt, dass besondere persönliche Abzugsvoraussetzungen vorliegen müssen, damit solche Betreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden können. Solche Voraussetzungen sind entweder gesundheitlich zu begründen oder müssen die Erwerbstätigkeit betreffen. Der BFH führte aus, die Schwangerschaft bedeute nicht, dass die Frau krank ist oder krank zu melden sei. Würde sie unter gesundheitlichen Komplikationen leiden, sei der Krankheitsbegriff erfüllt. Das aber sei hier nicht der Fall. Die Frau hat sich auch nicht in Ausbildung befunden, als sie die Tagesmutter eingestellt hatte. Ihre Ausbildung hatte sie schon abgebrochen, bevor sie das erste Kind zur Welt brachte. Das heißt, sie hat die Tagesmutter nicht deshalb benötigt, weil sie selbst einer Erwerbstätigkeit nachgekommen ist. Sie wurde weder wegen gesundheitlichen Gründen noch deswegen, weil sie einer Arbeit nachging, daran gehindert, während der Schwangerschaft ihr ältestes Kind zu betreuen. Die Kläger argumentierten außerdem, sie seien der Meinung, dass verfassungsmäßige Bedenken bestehen, können sie die Betreuungskosten nicht absetzen. Der Bundesfinanzhof verneinte das.

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Änderung der Rechtslage zu Kinderbetreuungskostenabzug seit 2012

Der Bundesfinanzhof betonte aber auch, dass sich die Rechtslage seit 2012 geändert hat: “Seit 2012 können Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, ohne dass persönliche Abzugsvoraussetzungen bei den Eltern vorliegen müssen.” Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2012, Az.: III R 80/09

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