Folgendes ist eigentlich logisch: Vollbringt ein Unternehmer eine Leistung, dann kann er dafür eine Zahlung verlangen. Oder andersherum: Kauft jemand etwas, bekommt er auch etwas dafür. Daneben gibt es allerdings auch den Fall, dass eine Leistung nicht erbracht wird, es aber möglich ist die Zahlung einzubehalten. In diesem konkreten Fall meint das: Eine Person kauft ein Flugticket, nutzt es dann – aus welchen Gründen auch immer – nicht. Trotzdem behält die Fluggesellschaft das Geld. Das steht so im Vertrag. Welche Steuerverpflichtungen kommen nun aber auf die Fluggesellschaften zu?
Flugbuchungen: Unter Umständen keine Rückerstattung trotz Nichtantreten des Fluges
Es gibt zum Beispiel Flugbuchungen, die der Buchende und vermeintlich zukünftige Passagier nicht umbuchen kann, weil sie beispielsweise ermäßigt waren. Kommt ihm zum Beispiel etwas dazwischen und er kann den Flug aus zuvor unvorhersehbaren oder unvorhergesehen Gründen nicht nutzen – erscheint nicht am Flughafen, checkt nicht ein und fliegt nicht mit – darf die Fluggesellschaft trotzdem die bereits eingegangene Bezahlung behalten. Die Person, die die Buchung vorgenommen hat, wird beim Buchungsvorgang darüber durch die Vertragsbestimmungen informiert, die sie akzeptieren muss. Viele kennen diesen Fall, haben sie dem bei Vertragsabschluss ja auch zugestimmt. Wie aber sieht es mit der Versteuerung aus? Zahlen die Fluggesellschaften Umsatzsteuer, auch wenn Tickets nicht genutzt werden?
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BFH: Umsatzsteuerpflicht für In- und Auslandsflüge unterschiedlich erhalten
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BFH: Auslands- und Inlandsflüge voneinander zu unterscheiden
Der Bundesfinanzhof unterscheidet bei diesem Sachverhalt zwischen Inlands- und Auslandsflügen. Für Inlandsflüge ist die Entgelteinahme umsatzsteuerpflichtig. Wird Entgelt an den Kunden zurückerstattet, entfällt diese wieder. Die Vertragsbestimmungen sahen bei den hier betroffenen Flügen keine Rückerstattung vor, wodurch die Rückerstattung entfällt. Liegt keine Umsatzsteuer bei Auslandsflügen vor, ist auch das Entgelt nicht steuerpflichtig, auch wenn die Flugleistung gar nicht in Anspruch genommen wird. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass eine Einzelfallentscheidung vorliegt. Dieses Urteil ist nicht auf Hotelbuchungsstornierungen zu übertragen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2011, Az.: V R 36/09
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