Im vorliegenden Fall hatte sich der Bundesfinanzhof damit zu beschäftigen, wann etwas als Gebäude zu bezeichnen und als solches zu besteuern ist. Muss eine Grundsteuer gezahlt werden oder nicht? Konkret ging es dabei um eine schwimmende Anlage. Die Entscheidungsfindung kreiste um die Frage, ob diese – und überhaupt eine solche generell – rechtlich als Gebäude zu bewerten ist oder nicht.
Schwimmende Anlage auf Hamburger Kanal als Gebäude zu bewerten?
Bei diesem Sachverhalt handelt es sich um ein Event- und Konferenzzentrum, dass sich schwimmend auf einem Hamburger Kanal befindet. Der Kanal gehört zu dem Hamburger Hafengebiet. Drei Schwimmkörper und ein Pfahlbau wurden dafür verwendet. Das Finanzamt war der Auffassung, sowohl der Pfahlbau als auch die Schwimmkörper seien als Gebäude zu verstehen.
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BFH: Schwimmendes Hamburger Event- und Konferenzzentrum – Grundsteuer entfällt erhalten
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Gerichtliche Entscheidung: Schwimmkörper ist kein Gebäude
Die Vorinstanz des Finanzgerichts aber bewertete den Schwimmkörper nicht als Gebäude. Der Bundesfinanzhof schloss sich diesem Urteil an. Entscheidend waren schließlich folgende charakteristische Merkmale eines Gebäudes: Die Standfestigkeit und die feste Verbundenheit mit dem Boden. Dem hier vorliegenden und als Streitfall auftretenden Schwimmkörper fehlen beide Eigenschaften. Die Grundsteuer entfällt und muss nicht an das Finanzamt gezahlt werden, so die Konsequenz, die sich aus dieser Rechtsprechung ergibt. Quelle:
- Pressmitteilung des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2011, Az.: II R 27/10
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