In einer Diskussion, die sich vor dem Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, ging es um eine nicht anerkannte Privatschule, eine sogenannte “Ergänzungsschule”. Für diese bezahlen die Eltern Schulgeld. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob dieses als Sonderausgabe steuerlich abziehbar ist oder nicht.
Eltern fordern steuerliche Berücksichtigung des Schulgeldes für ihren Sohn
Konkret ging es darum, dass Eltern für den Privatschulbesuch des Sohnes Schulgeld vor 2008 bezahlten. Nach “landesrechtlichen Regelungen” war die Schule keine anerkannte Schule, nur eine “angezeigte”, laut Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs. Zwar kann ab 2008 Schulgeld auch für solch eine Schule geltend gemacht werden, davor jedoch nicht. Die Erziehungsberichtigten erhoben daher Klage. Sie wollten ihre Benachteiligung berücksichtigt wissen und dafür entschädigt werden.
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BFH: Privatschulgeld als Sonderausgabe steuerlich erst ab 2008 abziehbar erhalten
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Entscheidung des BFH: Privatschulgeld vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar
Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies nicht möglich sei. Grund dafür ist der Zeitraum, der in diesem Fall vor 2008 liegt. Bis 2007 war die Rechtslage so, dass solches Schulgeld nicht abziehbar war. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sah dadurch die Grundfreiheiten in der EU beeinträchtigt, werden Schulgeldzahlungen für Privatschulen innerhalb des EU-/EWR-Raumes nicht berücksichtigt. 30 % und höchstens 5000 Euro können durch die Neuregelung ” des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2009″ Berücksichtigung in Form der sogenannten “Sonderausgabe” finden und abgezogen werden. Das erfolgt aber nur dann, wenn der entsprechende private Schulabschluss gleichwertig zu anderen öffentlichen Schulabschlüssen ist. Zwar gab es eine Übergangsregelung für Schulen des EU/EWR-Raumes. Für das Inland ist es jedoch vorgesehen, dass ab 2008 eine Sonderausgabenberücksichtigung erfolgen kann und vorher nicht. Der BFH sah dies nicht als problematisch an, dass inländische Schulen “vorübergehend” schlechter gestellt waren. Der Beschluss lautete, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Der Grund auf eine Übergangsregelegung innerhalb der BRD zu verzichten hatte mit dem Gesetzgeber zu tun. Dieser habe das Recht darauf zu verzichten und zwar aus “Vereinfachungsgründen”, so der BFH. Daher wurde die Klage der Eltern, die sich dagegen richtete, abgelehnt. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 4. Januar 2012, Az.: X R 48/09
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