Wenn ein Steuerpflichtiger erst einmal Insolvenz angemeldet hat, ist es für das Finanzamt oftmals schwer, Umsatzsteuerforderungen, die vor der Insolvenzeröffnung angefallen sind, einzutreiben. Die häufig einzige Möglichkeit besteht darin, die Forderungen aufzurechnen. Generell ist es gemäß Insolvenzordnung gestattet, im Insolvenzverfahren derartige Aufrechnungen zu tätigen, allerdings ist dies untersagt, wenn der Gläubige dem Schuldner erst nach der Insolvenzverfahrenseröffnung eine Sache schuldig geworden ist (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung). Dies war bisher allerdings nicht so, „wenn der Anspruch des Steuerpflichtigen zwar steuerrechtlich erst während des Insolvenzverfahrens entstanden war, jedoch auf dem Ausgleich einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Steuerfestsetzung beruhte, insbesondere etwa einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichwerden des Entgelts“.
Bundesfinanzhof hebt alte Rechtsprechung auf
Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil nun aufgehoben. Er entschied, dass eine Aufrechnung lediglich dann erfolgen kann, wenn der Berichtigungstatbestand bereits vor der Insolvenzverfahrenseröffnung eingetreten ist, so wie es bei einer Berichtigung von Vorsteuerbeträgen, die dem Schuldner zur Last gelegt werden, oftmals der Fall sein wird. Im zugrundliegenden Fall musste allerdings eine Umsatzsteuerberichtigung, die dem insolventen Unternehmen zu Gute kam, vorgenommen werden, da sein Geschäftspartner auch insolvent gegangen ist, wodurch das geschuldete Leistungsentgelt uneinbringlich geworden ist. Dadurch kam dem Unternehmen ein Umsatzsteueranspruch zu, weshalb es dem Finanzamt nicht gestattet ist, Insolvenzforderungen zu verrechnen. Quelle:
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BFH: Forderungsaufrechnung bei Insolvenz erhalten
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- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 31. Oktober 2012; AZ: VII R 44/10
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