Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden muss, falls sich der Unternehmer im Nachhinein auf eine Steuerbefreiung des Unionsrechts bezieht, die keine Begründung im nationalen Recht besitzt.
Vorsteuerberichtigung gemäß 15a UStG
Konkret geht es um den Betreiber einer Spielhalle, der für den Kauf seiner Spiellautomaten die Vorsteuer abzog, weil laut nationalem Recht die Umsätze, die mit Geldspielautomaten generiert werden, der Steuerpflicht unterliegen. Der Europäische Gerichtshof urteilte jedoch später, dass solche Umsätze gemäß Unionsrecht nicht steuerpflichtig sind. Diese Tatsache wusste der Spielhallenbetreiber für sich zu nutzen. Die Steuerfreiheit der Umsätze akzeptierte das Finanzamt zwar, allerdings nahm es für den Kauf der Automaten eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG vor, was sich auf den Betreiber negativ auswirkte.
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Berichtigung der Vorsteuer bei Bezugnahme auf Unionsrecht erhalten
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BFH stimmt Urteil zu
Diesem Urteil stimmte der Bundesfinanzhof zu, da die Veränderung der Verhältnisse, wie sie in § 15a des Umsatzsteuergesetzes vorausgesetzt wird, darin besteht, dass der Betreiber durch den Kauf der Automaten die Generierung steuerpflichtiger Umsätze anstrebte. Dagegen waren die Umsätze wegen der anschließenden Berufung auf das Unionsrecht von der Steuer befreit.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 2012; AZ: V R 8/11
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