Das in Deutschland seit 1976 existierende Opferentschädigungsgesetz (OEG) wurde mit dem Leitgedanken erstellt, Opfern von Gewalttaten eine Entschädigung zu verschaffen. Ausgehend vom Gewaltmonopol des Staates besteht die Annahme, dass der Staat die Bürger vor Gewaltanwendung schützen muss. Versagt der Staat hierbei, soll er Gewaltopfer entschädigen. Die entscheidende Frage ist oft, wer als Gewaltopfer zu gelten hat. Das Bundessozialgericht hat nun über einen Fall entschieden, in dem eine Bankangestellte auf Entschädigung geklagt hatte, nachdem sie bei einem Banküberfall durch den Bankräuber mit einer Schreckschusspistole bedroht worden war.
Banküberfall mit Schreckschusspistole beschäftigt Sozialgerichte
Die zum Tatzeitpunkt 27 Jahre alte Bankangestellte war von einem maskierten Mann aufgefordert worden, ihm den Kassenbestand der Bank auszuhändigen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, hatte der Räuber die Angestellte mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole bedroht. Nachdem der Räuber mit seiner Beute geflohen war, musste die Bankangestellte durch einen Psychologen behandelt werden und stellte einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz.
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Nachdem das zuständige Land Baden-Württemberg die Entschädigung abgelehnt hatte, kam es zum Gerichtsprozess. Sowohl das Sozialgericht Heilbronn als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden zunächst zugunsten der Bankangestellten.
Bundessozialgericht lehnt den Anspruch auf Entschädigung ab
Das Bundessozialgericht entschied nun in letzter Instanz zugunsten des Landes Baden-Württemberg und argumentierte, dass bei dem Banküberfall kein tätlicher Angriff auf die Bankangestellte stattgefunden habe. Den Ausführungen des Bundessozialgerichts zufolge setzt ein tätlicher Angriff eine gewaltsame physische – nicht nur psychische – Einwirkung voraus, die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielt.
Die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegende Rechtsnorm ist § 1 Abs.1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) – „Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.“
- Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R –
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