Im folgenden Fall ging es um die Überwachung kerntechnischer Anlagen und diesbezüglicher Warnstreiks. Der Kläger wollte nicht, dass solche von einer Gewerkschaft durchgeführt werden, weswegen die Sache gerichtlich entschieden werden musste.
BDSW klagt gegen ver.di wegen Warnstreiks
Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) stellte beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag. Der Verband wollte damit erreichen, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di im Bereich Bewachung kerntechnischer Anlagen keine Warnstreiks durchführt. Hintergrund ist die Ausstiegsthematik aus der Kernenergie. Ver.di reagiert darauf, dass deswegen Arbeitsplätze gefährdet sind und fordert aufgrunddessen einen Sozialtarifvertrag. Dieser soll sich positiv für die betroffenen Arbeitnehmer auswirken und bundesweit gelten. Der BDSW hält nun mit seinem Gang vor Gericht dagegen und argumentiert, bis 2016 gelte Friedenspflicht. Warnstreiks seien nicht zulässig, da das in einem Manteltarifvertrag festgelegt sei. Uneinig sind sich die Parteien über die Notdienstvereinbarung, die ver.di vorschlägt, wenn es zu einem Arbeitskampf kommt. Diese hält der BDSW für unzureichend. Er ist der Meinung, mit der Personalbesetzung, die ver.di dann vorsieht, müssten die Kraftwerke abgeschaltet werden, was eine Gefährdung des Gemeinwohls sei. Das LAG hatte das vorerst letzte Wort in der Angelegenheit.
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BDSW klagt gegen Warnstreiks von ver.di erhalten
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LAG weist BDSW-Antrag zurück
Das LAG spricht ver.di Recht zu, nicht dem BDSW. Ver.di unterliege bezüglich der Warnstreiks keiner tariflichen Friedenspflicht. Grund dafür: Die „erstrebten Gegenstände des Sozialtarifvertrages“ seien „noch nicht geregelt“. Das LAG weist außerdem daraufhin, dass der BDSW nicht glaubhaft gemacht habe, dass durch eine personelle Unterbesetzung von einer Gemeinwohlgefährdung auszugehen ist.
- Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2012, Az.: 22 SaGa 1131/12
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