Der Bundesgerichtshof hat im zugrunde liegenden Fall über Mehrvergütungsansprüche geurteilt, welche “ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde”.
Klägerin fordert Mehrvergütung
Geklagt hat eine Baufirma, das von der Bundesrepublik Deutschland aus einem Bauvertrag eine Mehrvergütung forderte. Die Forderung begründete die Klägerin damit, dass ihr Mehrkosten entstanden sind, weil sich die Bauzeit, die in der Ausschreibung vorgesehen war, aufgrund einer Verzögerung des Vergabeverfahrens, verschoben hatte. Die Klage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen.
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BGH weist Revision zurück
Dagegen legte die Klägerin Revision ein, die vom BGH abgewiesen wurde. Der Zuschlag der Beklagten hat im konkreten Fall nicht zu der Annahme des Angebots der Klägerin in der Ausschreibung geführt, weshalb die ausgeschriebene Bauzeit nicht als Vetragsbestandteil gelte. Dies wurde damit begründet, dass der Zuschlag lediglich auf einen Teil der offerierten Leistung mit einem geringeren Preis erlassen wurde. Aus diesem Grund sei der Zuschlag als neue Offerte der Beklagten entsprechend § 150Abs. 2 BGB anzusehen, welche der Auftragnehmer entweder annehmen oder ablehnen könnte. Im entsprechenden Fall hat der Arbeitnehmer das Angebot angenommen, weil er die Annahmebestätigung, die er von der Beklagten erhalten hatte, zurückgeschickt habe. Bestandteil der neuen Offerte sei zudem eine neue Bauzeitregelung gewesen, die von der Beklagten klar und unmissverständlich als bindend vorgesehen war.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. September 2012; AZ: VII ZR 193/10
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