Können außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und ihre Jugendorganisation (JN) einen Kündigungsgrund darstellen? Das Bundesarbeitsgericht fällte hierzu ein Urteil.
Konkret ging es um einen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der aufgrund seiner außerdienstlichen Aktivitäten für NPD und JN gekündigt worden ist. Er fand, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist und führte daher einen Rechtstreit mit dem Land. Er war in der Finanzverwaltung des Landes tätig und arbeitete in einem Versandzentrum. Dabei gehörte es zu seinen Aufgaben, Druckaufträge zu planen, zu steuern und zu überwachen, wobei er auf personenbezogene Daten von Steuerpflichtigen Zugriff hatte, die dem Steuergeheimnis unterliegen. In seiner Freizeit war er für NPD und JN tätig. Als Mitglied in der Partei NPD wirkte er an der Verbreitung von Newslettern und Rundbriefen mit und an Aufrufen zu Demonstrationen. Er verschickte zum Beispiel einen Demonstrationsaufruf, in dem darauf plädiert wurde, dass das Volk sich freikämpfen, einen Aufstand wagen und sich gegen den Staat erheben solle und Ähnliches.
BarbG: Mindestmaß an Verfassungstreue muss vorliegen
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Deutung des Demonstrationsaufrufs dahingehend ausfällt, dass die Verfasser sich für einen gewaltsamen Umsturz aussprechen. Der Kläger habe durch die Verbreitung des Aufrufs den Inhalt unterstützt, was deutlich mache, dass es ihm an einem Mindestmaß an Verfassungstreue mangelt. Das Bundesarbeitsgericht urteilte daher, dass die Kündigung gerechtfertigt ist, auch wenn sein Verhalten nicht strafbar ist, und hielt grundsätzlich fest, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ein Mindestmaß an Verfassungstreue aufbringen müssen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. September 2012, Az.: 2 AZR 372/11
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