Auch wenn homosexuelle Paare in der heutigen Gesellschaft weitestgehend akzeptiert werden, genießen sie in manchen Bereichen immer noch nicht die gleichen Rechte wie heterosexuelle Eheleute. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Steuern. Doch nun können Schwule und Lesben darauf hoffen, bald auch die Steuerprivilegien von Ehepartnern zu erhalten.
Vorübergehendes Recht auf Ehegattensplitting
Anträge auf ein Ehegattensplitting von homosexuellen Paaren, die sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, dürfen nicht sofort abgelehnt werden. Dieser einstweilige Rechtsschutz gelte allerdings nur bis das Bundesverfassungsgericht eine endgültige Entscheidung gefällt hat. Das Ehegattensplitting bewirkt, dass die Steuerlast von Ehepaaren gesenkt wird. Das Einkommen beider Partner wird addiert und dann zu gleichen Teilen auf Frau und Mann verteilt.
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Differenzierung in Einkommensteuer könnte verfassungswidrig sein
Einige Finanzgerichte haben geurteilt, dass ein homosexuelles Pärchen vom Ehegattensplitting Gebrauch machen darf, zumindest solange das Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch nicht feststeht. Weiterhin wurde dabei angeführt, dass die Differenzierung zwischen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe bei der Einkommensteuer gegen die Verfassung verstoßen könnte. Nun muss also abgewartet werden, ob sich der vorläufige Rechtsschutz von Bund und Länder in ein für homosexuelle Paare positives Urteil wandeln wird.
- Quelle: dpa
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