Kläger in folgendem Fall ist ein immatrikulierter Student, der neben seinem Studium bei einem Großflughafen als studentische Aushilfskraft eingesetzt ist. Er war der Meinung, der Tarifvertrag, auf der sein Beschäftigungsverhältnis gründet und der eine Sonderregelung darstellt, sei nicht rechtmäßig.
Sondertarifvertrag für studentische Aushilfskraft in Frage gestellt
Die Zeit, die der Student für das Unternehmen arbeitet, hängen in diesem Fall vom Bedarf des Auftrags- und Arbeitgebers ab. Vereinbart ist aber, dass der Student in der Vorlesungszeit höchstens 19,5 Stunden pro Monat arbeitet und außerhalb der Vorlesungszeit eines Semesters 38,5 Stunden. Der Flughafenbetreiber muss sich an „die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD)“ halten, weil er im kommunalen Arbeitgeberverband organisiert und somit an die entsprechenden Tarifbestimmungen gebunden ist. Auf den Studenten und ver.di-Gewerkschaftsmitglied, der hier als Kläger auftritt, sind diese aber nicht bezogen worden. Jedoch besteht laut Pressemitteilung des BAG ein sogenannter „Haustarifvertrag für studentische aushilfsweise Beschäftigte“ zwischen ver.di und dem Flughafenbetreiber. Andere Arbeitsbedingungen, zum Beispiel geringes Entgelt und andersartige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sind im Gegensatz zu den in den regulären Arbeitsverträgen verzeichneten darin enthalten. Eben gegenüber diesem Sondertarifvertrag erhob der Student Klage, zunächst vor dem ver.di-Beschwerde- und Kontrollausschuss, der sie ihm gewährte.
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BAG: Sondertarifvertrag für Flughafenbetreiber-Aushilfs-Studenten und ver.di-Mitglied rechtmäßig erhalten
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Entscheidung des BAG: Klage des Studenten abgewiesen
Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgelehnt. Auch das Bundesarbeitsgericht schloss sich dem an. Zwar lägen „Mängel“ vor, was den Willensbildungsprozess diesbezüglich innerhalb der Gewerkschaft betrifft. Deshalb sei der Sondertarifvertrag aber trotzdem wirksam. Rechtlich spreche gegen dessen Regelungen nichts dagegen. Der Tarifvertrag, der auf TVöD basiert, gilt daher für den Kläger nicht. Der Student konnte dessen Anwendbarkeit auf sich aus diesem Grunde nicht erklagen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. November 2011, Az.: 4 AZR 856/09
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