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Rechtsnews 20.05.2011 Manuela Frank

Autowerkstatt darf nicht mit einer bekannten Automarke werben

In seinem Urteil vom 14. April 2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Automobilhersteller wegen seines Markenrechts dazu berechtigt ist, einem markenunabhängigen Autoreparaturbetrieb zu verbieten, „mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben“. Im konkreten Rechtsfall klagte die Volkswagen AG als Inhaberin der Bildmarke (VW-Emblem von einem Kreis umgeben) gegen die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG. Diese Werkstattkette ist im Besitz vieler markenunabhängiger Reparaturbetriebsstätten und wirbt unter anderem „für die Inspektion von VW-Fahrzeugen“ mit der Bildmarke der Volkswagen AG. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht untersagten der ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG die Benutzung der Bildmarke. Die eingelegte Revision der Angeklagten blieb erfolglos. Der BGH entschied in seinem Urteil, dass „eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin“ vorliegt, wodurch die Angeklagte eine Minderung der Werbewirkung der Marke und eine Schwächung des Imagetransfers hervorgerufen hat. Von dieser strengen Ansicht muss im Einzelfall jedoch Abstand genommen werden. Das Markenrecht besagt nämlich auch, dass der Markeninhaber einer dritten Person die Benutzung der Marke als erforderlichen Verweis auf das Dienstleistungsobjekt nicht untersagen kann, zumindest bis die Verwendung keinen Verstoß „gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel“ darstellt. Was den konkreten Rechtsfall betrifft, so gelten die eben erwähnten Prämissen jedoch nicht, da die Angeklagte zur Darstellung ihres Dienstleistungsobjekts durchaus die Wortzeichen „Volkswagen“ oder „VW“ hätte verwenden können und somit nicht zwangsläufig an die Benutzung des Bildzeichens gebunden war. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 19. April 2011

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