Ein vereinbartes Konkurrenzverbot mit dem früheren Arbeitgeber muss nicht beachtet werden, wenn im Betrieb, in dem die Ehefrau arbeitet in derselben Branche eine Stelle frei wird.
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Das Oberlandesgericht Koblenz entschied kürzlich, dass das Konkurrenzverbot für Paare nicht gilt. Ein Mitarbeiter, der mit seinem früheren Arbeitgeber ein Konkurrenzverbot vereinbart hatte, darf trotzdem in derselben Branche- und im gleichen Betrieb- wie seine Ehefrau arbeiten. Der neue Arbeitgeber müsse den Bewerber wie einen neutralen Mitarbeiter behandeln, der eine neue Stelle gesucht hätte. Ausnahme: Es besteht der begründete Verdacht, dass der Betroffene seinen neuen Arbeitsplatz bewusst dazu missbrauche, Kunden des ehemaligen Arbeitsgebers gezielt abzuwerben.
Im vorliegenden Fall klagte der ehemalige Arbeitgeber eines Fußpflegers. Er hatte mit seinem Mitarbeiter ein Konkurrenzverbot vereinbart, dass besagte, der Mitarbeiter dürfe bei Ausscheiden aus dem Betrieb innerhalb 50km keine eigene Fußpflegepraxis eröffnen. Nun eröffnete aber die Frau des Beschäftigten eine neue Praxis innerhalb dieses Radius und stellte ihren Mann als Angestellten ein. Ex-Arbeitgeber hielt dies für unzulässig und erstrebte ein gerichtliches Verbot der neuen Konkurrenz, das vom Gericht jedoch abgelehnt wurde.
Quellen und Links:
- Focus.de – „Ehefrau gilt als Ausnahme”
- Szon.de – „Konkurrenzverbot: Anstellung bei Ehefrau zulässig”
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