Rechtsnews 15.02.2023 Alex Clodo

Besteht eine Auskunftspflicht bei sozialen Medien bei Beleidigungen?

Beleidigungen werden auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram & Co. immer häufiger. Sollte eine Person auf einer Social-Media-Plattform durch einen anonymen Nutzer beleidigt werden, so begründet dies zwecks Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche eine Auskunftspflicht des Plattformbetreibers gem. §21 Abs. 2 und 3 TTDSG. Es ist weder eine Schwere der Rechtsverletzung noch die konkrete Darlegung erforderlich, auf welche Weise zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Person durchgesetzt werden sollen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob die Bezeichnung einer Person als „dunkler Parasit“ eine Beleidigung darstellt und welche Ansprüche bei einer Bejahung erfolgen können. Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) zu entscheiden.

Frau wird als „dunkler Parasit“ in Video bezeichnet

Welcher Fall lag dem Sachverhalt zugrunde? Im Februar 2022 wurde in einem von einem anonymen Nutzer auf YouTube veröffentlichten Video eine Frau unter anderem als „dunkler Parasit“ bezeichnet. In emotionaler Weise berichtete der Nutzer von seiner Auseinandersetzung mit der Frau und warum diese in ihm eine Retraumatisierung seiner Erfahrungen sexueller Gewalt in seiner Kindheit bewirkt habe.

Vor dem Landgericht Freiburg beanspruchte die von der Beleidigung betroffenen Frau von YouTube Auskunft über den Namen und die Adresse des Nutzers. Im Fall entschied das Landgericht zu Gunsten der Betroffenen, wogegen sich die Beschwerde von YouTube richtete.

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OLG Karlsruhe bestätigt Entscheidung des LG Freiburg

Auch nach Ansicht des OLG Karlsruhe steht der Frau eine Auskunftspflicht zu. Nach §21 Abs. 2 und 3 TTDSG sei YouTube verpflichtet, Auskunft über den Namen und die Adresse des anonymen Nutzers zu erteilen. Dabei könne der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Betroffene darlegt, welche zivilrechtlichen Ansprüche sie mit Hilfe des Auskunft geltend machen will. Zudem müsse die Rechtsverletzung auch nicht von besonderem Gewicht sein. Insofern genüge es, dass ein in §1 Abs. 3 NetzDG aufgeführter Tatbestand erfüllt sei. Im vorliegenden Fall sei dies hier die Beleidigung.

Unkenntnis des Namens und Adresse wird vermutet

Sollte sich ein Nutzer auf einer Internetplattform unter Verwendung eines selbstgewählten Namens äußern und aus dem Inhalt seiner Beiträge keine Hinweise auf seine Identität ergeben, begründe dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Vermutung, dass ein durch die Äußerung Betroffener den Namen und die Anschrift des Nutzers nicht kennt.

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Quelle:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2022 – 14 W 61/22 (Wx)

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