Rechtsnews 22.12.2022 Alex Clodo

Rechtfertigt Beleidigung unter Kollegen eine fristlose Kündigung?

Am Arbeitsplatz soll es normalerweise immer freundlich und menschlich zugehen. Was aber, wenn es Beleidigungen unter Kollegen gibt? Mit dieser Frage hatte sich das Thüringer Landesarbeitsgericht beschäftigt. Kann einem Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn es Beleidigungen eines Arbeitnehmers gegen den Chef und Arbeitskollegen gibt, auch wenn der Arbeitnehmer unter menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen leidet? Die Antwort erfahren Sie hier!

Beleidigungen gegenüber Chef und Arbeitskollegen

Welcher Fall lag dem Sachverhalt zugrunde? Eine Arbeitnehmerin gewann ihr Kündigungsschutzverfahren im November 2016, weshalb sie zu ihrem Arbeitsplatz zurückkehrte. Als sie in ihrem neun Büro erschien, musste sie jedoch feststellen, dass sie nunmehr in einem verschimmelten Kellerraum, der einen Mäusebefall und nur eine Temperatur von 11 Grad Celsius aufwies, Archivarbeiten vornehmen musste.

Daraufhin beschwerte sich die Arbeitnehmerin und erhielt ein neues Büro. Bis zu diesem musste sie aber über einen Hof schwere Akten transportieren, um die Archivierungsarbeiten fortzuführen. Im November wurde die Arbeitnehmerin schließlich fristlos gekündigt, da sie ihren Chef und Arbeitskollegen während eines Telefonats mit einer ehemaligen Arbeitskollegin beleidigt hatte. Sie äußerte sich dahingehend, dass der Flur stinke, nachdem der Chef ihn betreten habe. Weiterhin bezeichnete sie die Kollegen als „fett“ und „blöd“. 

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Daher erhob die Arbeitnehmerin erneut Kündigungsschutzklage.

Kündigung wirksam?

Im Fall gab das Arbeitsgericht Nordhausen der Klage statt. Nach Ansicht der Richter habe die Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedurft. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Richter sind der Meinung, dass die fristlose Kündigung mangels vorheriger Abmahnung unverhältnismäßig und daher unwirksam ist. Dabei sei zu beachten, dass die Klägerin menschenunwürdig in einem kalten, verdreckten und gesundheitsgefährdenden Keller ihre Arbeitsleistung erbringen sollte. Obwohl dies keine Rechtfertigung für Beleidigungen sei, stelle es eine Zumutung dar. Daher ist das Maß an Zumutbaren entsprechend erhöht, welches die Beklagte hinzunehmen habe. Zudem könne in einem solchen Fall der Blick auf die Bedeutung der Äußerung verstellt sein.

Auch ist die Kündigung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin auch ihre Arbeitskollegen beleidigt hat. Es sei zu ihrem Gunsten zu berücksichtigen, dass durch die geschilderten Arbeitsbedingungen verständlicherweise die Unzufriedenheit im Arbeitsverhältnis extrem groß gewesen sei und dies zu einer außergewöhnlichen emotionalen Situation geführt hat.

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Quelle:

Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 29.06.2022 – 4 Sa 212/13

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