Die Kündigung ist wohl eine der meist genutzten Möglichkeiten, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Es gibt es grundlegend aber auch mehrere Möglichkeiten. Der wohl einfachste Weg ist der Ablauf des Arbeitsvertrags. Die Verpflichtungen bestehen nicht mehr und jeder kann seinen eigenen Weg gehen. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit fünf Gründen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Zum einen kann es möglich sein, einem Arbeitnehmer wegen vorgetäuschter Krankheit fristlos zu kündigen. Auch ein eigenmächtiger Spontanurlaub kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.
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5 Gründe für eine fristlose Kündigung erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Grund 1: Vorgetäuschte Krankheit
Stellen Sie sich folgenden – nicht sehr abwegigen – Sachverhalt vor. Ein Arbeitgeber lehnt den Urlaubsantrag eines Mitarbeiters ab. Der Mitarbeiter meldet sich zum gewünschten Urlaubstermin krank und legt ein ärztliches Attest vor, um seinen Urlaubswunsch wahrzunehmen. Dann deckt jedoch ein Detektiv auf, dass die angeblich kranke Frau während ihrer Krankschreiben verreist ist. Liegt ein solcher Fall vor, ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt. In einem solchen Fall entschied das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 7. August 2017, Az. 4 Sa 936/16).
Grund 2: Sensible Firmendaten an eigene Mail-Adresse gemailt
Zweiter Sachverhalt. Stellen Sie sich vor, wie ein Mitarbeiter zur Konkurrenz wechseln will. Bevor er den Jobwechsel vollzieht, schickt er Preislisten, Kundenlisten und Projektunterlagen seines Arbeitgebers an seine private E-Mail Adresse. Danach möchte er seinem neuen Arbeitgeber die Unterlagen seines alten Arbeitgebers vorzeigen. Daraufhin reagierte sein Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung. Die Klage des Arbeitnehmers wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.05.2017, Az.: 7 Sa 38/17) ab.
Grund 3: Eigenmächtiger Spontanurlaub
Eine Arbeitnehmerin erschien in folgendem Fall nicht zur Arbeit. Sie schrieb stattdessen ihrem Chef, dass sie einen „Spontanurlaub“ verfolge. Sie begründete dies damit, dass sie die Reise überraschenderweise geschenkt bekommen habe und dass sie daher die komplette Woche nicht auf der Arbeit erscheinen könne. Daraufhin antwortete ihr Chef, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Die Mitarbeiterin lehnte dies jedoch ab, da Sie sich schon auf Mallorca befand. Der Arbeitgeber stellte der Arbeitnehmerin daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Das LAG Düsseldorf bestätigte die Kündigung (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, Az.: 8 Sa 87/18).
Grund 4: Kündigung wegen übler Nachrede
Folgender Sachverhalt: Eine kaufmännische Angestellte erfuhr in der Bar von einem Bekannten, dass einer ihrer neuen Kollegen, ein – angeblich – verurteilter Vergewaltiger sei. Bei dem Beschuldigten handelte es sich um den Vater des Geschäftsführers. Diese Aussage teilte die Angestellte direkt ihrer Kollegin mit. Die Freundin berichtete dem Geschäftsführer von der privaten WhatsApp Kommunikation. Daraufhin stellte der Geschäftsführer ihrer Angestellten die fristlose Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Zum einen ist die unwahre Beschuldigung äußerst gravierend, da die Vergewaltigung einen Verbrechenstatbestand mit einer Strafe von mindestens zwei Jahren belangt werden könnte. Zudem ist die Behauptung geeignet gewesen, die Position des Geschäftsführers zu untergraben, da es sich bei dem Beschuldigten um den Vater des Geschäftsführers handelte (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2019, Az. 17 Sa 52/18).
Grund 5: Personalgespräch aufgezeichnet
Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor. Ein Angestellter bezeichnet seine Kollegen in E-Mails unter anderem als „faule Mistkäfer“. Diese E-Mail schickte er auch an seinen Vorgesetzten. Daraufhin erhielt der Angestellte zwei Abmahnungen. Einige Wochen später beleidigte der Arbeitnehmer wieder seine Kollegen. Aus diesem Anlass lud der Arbeitgeber den Mitarbeiter zum Personalgespräch ein. Der Arbeitnehmer zeichnet während des Gesprächs die Kommunikation auf. Dies blieb zunächst unbemerkt. Zwei Monate später flog jedoch die unerlaubte Aufzeichnung auf, weshalb der Arbeitnehmer fristlos gekündigt wurde.
Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs sei rechtswidrig, da dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt wird (LAG Hessen, Urteil vom 23. August 2017, Az.: 6 Sa 137/17).
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