Rechtsnews 28.09.2015 Manuela Frank

Ausgleichszahlung bei Flugannullierung?

Sommerzeit bedeutet Urlaubszeit – jedes Jahr freuen sich
Reisende auf einige erholsame Wochen in der Ferne. Doch diese Freude kann am
Flughafen schnell getrübt werden, wenn sich der Flug verspätet. Einige Minuten Verzögerung
stellen meist kein Problem dar, doch wenn es sich um eine mehrstündige
Verspätung handelt, haben die wenigsten Passagiere Verständnis dafür. In vielen
Fällen fordern sie Schadensersatz von den Fluggesellschaften. Doch diese
stellen sich oftmals quer und wollen den verärgerten Fluggästen keine
Ausgleichszahlung erstatten.

Ist bei einer Flugreise eine Ausgleichszahlung bei außergewöhnlichen Umständen möglich?

Generell müssen Luftfahrtunternehmen laut Unionsrecht bei
einer Flugannullierung ihren Passagieren eine Ausgleichs- und Betreuungsleistung
erbringen, diese beläuft sich in der Regel auf zwischen 250 und 600 Euro. Das
Unternehmen ist von der Zahlung allerdings dann befreit, wenn es beweisen kann,
dass der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde, die auch
nach Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.
Hierzu zählen unter anderem technische Probleme, terroristische Handlungen oder
Sabotageakte.

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Welche Ansprüche hat man bei einer Verspätung des Flugs?

Die Klägerin wollte von Quito (Ecuador) nach Amsterdam
fliegen und hatte hierfür bereits ein Flugticket gekauft. Mit einer
29-stündigen Verspätung landete das Flugzeug schließlich in den Niederlanden.
KLM gab an, dass die Verspätung aufgrund außergewöhnlicher Umstände zustande
kam. Zum einen seien sowohl die Kraftpumpe als auch die hydromechanische
Einheit defekt gewesen, zum anderen hätten diese Teile, die nicht zur Verfügung
gestanden hatten, mit dem Flugzeug aus Amsterdam eingeliefert werden müssen. Die
durchschnittliche Lebensdauer der defekten Teile sei zudem nicht überschritten
worden.

Technikproblem bei Flug ist kein außergewöhnlicher Umstand

Die Klägerin möchte nun vom Europäischen Gerichtshof wissen,
ob ein unerwartet auftretendes Technikproblem, welches weder auf eine falsche
Wartung zurückzuführen, noch während einer allgemeinen Wartung erkannt worden
ist, als außergewöhnlicher Umstand klassifiziert werden kann. Der Europäische
Gerichtshof hat zunächst angeführt, dass technische Probleme durchaus zu den
außergewöhnlichen Umständen gehören, allerdings nur wenn gewisse Voraussetzungen
erfüllt werden.

Der konkrete technische Defekt könne als gewöhnliches
unvorhergesehenes Technikproblem angesehen werden. Das Luftfahrtunternehmen
muss für einen derartigen Ausfall gerüstet sein und durch eine regelmäßige
Wartung solchen Vorfällen vorbeugen. Aus diesem Grund ist das in diesem Fall
zur Debatte stehende Technikproblem kein außergewöhnlicher Umstand. Der
Klägerin steht also eine Ausgleichszahlung zu.

  • Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom
    17. September 2015; AZ: C-257/14

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