Rechtsnews 30.11.2012 Manuela Frank

Betreuung in zweisprachigem Kindergarten steuerlich abziehbar

Sind die Aufwendungen von berufstätigen Eltern für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachigen Kindergarten abziehbar? Darüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden.

Bereits vor dem Jahr 2009 war es berufstätigen Eltern möglich, zwei Drittel der Kosten, maximal 4000 Euro pro Kind, für die Unterkunft ihrer Kinder in einem zweisprachigen Kindergarten gemäß § 4f bzw. § 9 Abs. 5 Satz 1 Einkommenssteuergesetz wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd geltend zu machen.

Im konkreten Fall ging es um einen Kindergarten, in dem nicht nur deutsche Erzieherinnen arbeiteten, sondern auch französische „Sprachassistentinnen“. Während die deutschen Erzieherinnen nur auf deutsch mit den Kindern kommunizierten, sprachen die Assistentinnen ausschließlich französisch. Beide Parteien planten die pädagogischen Aufgaben gemeinsam, gleichberechtigt und partnerschaftlich und führten diese in Einvernehmen durch. Einen konkreten Lehrplan gab es nicht.

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Finanzamt versagt Steuerabzug

Das Finanzamt war der Meinung, dass die Kosten nicht abziehbar sind, da es sich nicht um abziehbare Kinderbetreuungskosten handelt, so wie sie § 4f Satz 1 EStG a.F. vorsieht, sondern um nicht anziehbare Unterrichtskosten gemäß § 4f Satz 3 EStG a.F..

BFH: Kosten für Kinderbetreuung sind abziehbar

Dieser Auffassung waren weder das Finanzgericht noch der Bundesgerichtshof. Die Kinderbetreuung bestehe nicht nur aus der beaufsichtigenden und behütenden Betreuung, sondern umfasse auch pflegerische und erzieherische Maßnahmen. Dazu zähle also auch das Aufrechterhalten des seelischen, physischen und geistigen Wohlbefindens der Kinder. Es hätte sich nur dann um nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt, „wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen“ erbracht worden wären und die behütende Betreuung durch die Lehrperson gegenüber der Vermittlung spezifischer Kenntnisse zurückgetreten wäre. Dies war in der zugrundeliegenden Sache allerdings nicht der Fall.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2012; AZ: III R 29/11

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