Im vorliegenden Fall ging es um Stationierungskräfte aus dem Ausland. Deren Facility-Management wurde ausgegliedert und gehört seitdem zur privaten Service-GmbH. Dies ist der Fall, da ein Teilbetriebsübergang stattgefunden hat. Für die Zivilbeschäftigten wurde zuvor eine Betriebsvertretung gebildet. Dafür fand das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung. Diese Vertretung plädierte für ein Übergangsmandat für die Dauer von sechs Monaten. Das AG gab dem statt. Die Dienststelle und die private GmbH aber klagten dagegen an.
Entscheidung des LAG
Das LAG jedoch entschied, ein Übergangsmandat dürfe nicht bestehen. Es gäbe dafür in diesem Sachverhalt keine rechtliche Grundlage. Bei Übertragungen von Betriebsteilen nämlich, die im Rahmen einer Privatisierung vorgenommen werden, sind Übergangsmandate nicht vorgesehen. Die Ausgliederung zur privaten Service-GmbH ist eine solche Privatisierung. Zudem geht es hier nicht um ein wirtschaftliches Unternehmen, sondern um eine Dienststelle für ausländische Stationierungskräfte. Auch das Unionsrecht ändere nichts daran. Auch die Beachtung der Richtlinie 2001/23/EG ändert nichts daran. Diese beinhaltet Regelungen zur „Angleichung der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen“, laut Pressemitteilung des LAG.
- Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2012, Az.: 14 TaBV 83/11
Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.