Rechtsnews 24.06.2013 Manuela Frank

Architekten- und Statikerhaftung bei Steilküstenabbruch

Wohl fast jeder Bauherr hat sich schon einmal die Frage gestellt, in wie weit der Archiekt bzw. Statiker haftet, wenn es zu Schäden oder Baumägeln kommt, über deren Risiko der Bauherr im Vorfeld nicht aufgeklärt wurde. Auch im vorliegenden Fall ging es um dieses Thema der Architekten- und Statikerhaftung.

Abbruch der Steilküste

Die Klägerin in diesem Fall ist die Eigentümerin eines Grundstückes, welches sich an der Steilküste von Rügen befindet. Einer ihrer Pläne war es, einen Altbau zu sanieren, welcher dort vor einigen Jahrzehnten fertig gestellt worden war. Hierfür veranlasste sie ein Baugrundgutachten, in welchem die Empfehlung ausgesprochen wurde, „dort einen bebauungsfreien Sicherheitskorridor zu belassen“. Die Klägerin beantragte dann einen Bauvorbescheid, welcher allerdings abgelehnt wurde, da auf diesem Gebiet die Standsicherheit des Hanges nicht gewährleistet werden konnte. Im Oktober 2001 wurde die Baugenehmigung erlassen, die die Auflage enthielt, detaillierte Bodenuntersuchungen im Bereich des Altbaus durchzuführen. Dies wurde jdeoch von der beklagten Architektengesellschaft und dem Statiker unterlassen. Im Jahr 2003 wurde die Sanierung beendet. 2005 brach dann ein großer Teil der Steilküste weg, weshalb der Altbau, der an der Abbruchstelle lag, nicht mehr verwendet werden durfte. Im weiteren Zeitverlauf musste er sogar gänzlich abgerissen werden.

Schadensersatz gefordert

Aus diesem Grund forderte die Klägerin von den Beklagten insgesamt 2.9 Millionen Euro Schadensersatz. Während das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht der Klage statt.

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Zweifache Vertragspflichtverletzung

Der Bundesgerichtshof hat festgehalten, dass die Beklagten ihre Vertragspflichten zweifach verletzt haben. Zunächst unterließen sie es, die Klägerin über Risiken eines Steilküstenabbruchs aufzuklären. Weiterhin kam es nicht zur Veranlassung der geforderten Baugrunduntersuchungen durch die Beklagten. Nun liegt es am Berufungsgericht festzustellen, ob sich die Klägerin trotzdem zu einer Sanierung entschieden hätte, wenn die Beklagten ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen wären. Quelle:

  • Pressemittelung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2013; Az: VII ZR 4/12

 

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