Kann einem Kläger steuerliche Entlastung zukommen, wenn er durch berufsbedingte Verlagerung des Wohnortes mit zwei Mietverhältnissen belastet ist? Kann dies als Werbungskosten angeführt werden und wenn ja, inwieweit? Die angefallenen Umzugsleistungen, die beispielsweise unter Werbungskosten fallen, wurden sofort als solche anerkannt, für die es geminderte Steuerabzüge gibt. Für die doppelte Mietleistung war es jedoch weit weniger eindeutig und oblag in folgendem Fall der Prüfung und Entscheidungsmacht des Bundesfinanzhofs. Der konkrete Fall Ein Mann wechselte den Arbeitsplatz und damit den Arbeitsort. Die Änderung der Wohnsituation regelte er mit seiner Familie so, dass Frau und Kind zwei Monate später in die neue Wohnung einzogen und der Hausstand mit ihnen. Daher bezahlte der Kläger zwei Monatsmieten doppelt, wobei er die beiden vollen Mieten der neuen Wohnung als Werbungskosten abrechnen lassen wollte. Fraglich war, ob dies möglich ist. In seinem Fall musste sein ganzer Hausstand berufsbedingt an einen neuen Ort, in eine neue Wohnung aufgrund des neuen Arbeitsplatzes gebracht werden. Zudem mussten seine Ehegattin und dessen beider Kind nachziehen. Das Finanzamt, das in dieser Sache als Vorinstanz agierte, wollte nur 60 Quadratmeter der Wohnfläche berücksichtigen, anstelle der gesamten 165 Quadratmeter der neu gemieteten Wohnung, die den Ehegatten und deren Kind zukünftig als Hauptwohnsitz dienen soll. Die Kläger forderten aber “unbegrenzten Werbungskostenabzug”. Unter bestimmten Bedingungen unbegrenzter Werbungskostenabzug möglich Der Bundesfinanzhof entschied, es hänge von der Umzugsphase ab, welche Mieten unter Werbungskosten fallen können. Entscheidend ist hierbei, dass diese schon mit der Kündigung der Wohnung beginnt und mit “Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist” endet. In diese Zeit fallen die doppelt gezahlten Mieten, weshalb das klagende Ehepaar tatsächlich die entsprechenden beiden Monatsmieten als “unbegrenzten Werbungskostenabzug” geltend machen kann. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. September 2011, Az.: VI R 2/11
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