Der Bundesfinanzhof urteilte, dass ein Rabatt, der einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gewährt wird, nicht zwangsläufig zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führt.
Finanzamt setzt einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an
Diesem Urteil lagen zwei Fälle zugrunde. In beiden ging es um Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern, die Fahrzeughersteller sind, Neuwagen zu Preisen kauften, die drastisch unter dem “Listenpreis” lagen. Dafür setzte das Finanzamt einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an, vorausgesetzt, die Rabatte waren höher als die Hälfte der üblichen Händlerrabatte. Die Kläger merkten allerdings an, dass es sich nur insoweit um Lohn handelt, als der Arbeitgeberrabatt auch den Rabatt übersteige, der fremden Dritten gewährt wird.
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Rabatt begründet keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn
Dieser Meinung war auch der Bundesfinanzhof. Er urteilte, dass ein gewöhnlicher Rabatt beim Arbeitnehmer, der auch dritten Personen eingeräumt wird, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn begründet. Der Bundesfinanzhof führte weiterhin aus, dass man nur überprüfen kann, ob der Arbeitgeber wirklich einen günstigen Preis, der durch das Arbeitsverhältnis begründet ist, gewährt hat, indem man einen Vergleich mit den jeweils gängigen Preisen durchführt. Relevant ist hierbei “der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort”, so wie es § 8 Abs.2 EStG vorsieht. Erwirbt ein Arbeitnehmer Produkte, die aus der Herstellung seines Arbeitgebers stammen, so erfolgt die Rabattbesteuerung generell gemäß § 8 Abs. 3 EStG. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer Vergünstigungen in Form eines Rabattfreibetrags in Höhe von 1080 Euro und eines Bewertungsabschlags von 4 %. Die Grundlage bildet allerdings der Endpreis des Arbeitgebers, sprich “der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr” offeriert, und nicht der Marktpreis. Dieser vom Arbeitgeber festgesetzte Endpreis kann allerdings auch über den realen Marktverhältnissen liegen. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf seine Einkommensteuerveranlagung das Recht besitzt, den geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 EStG bewerten zu lassen. Dies erfolgt dann allerdings sowohl ohne Rabattfreiheit als auch ohne Bewertungsabschlag. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. November 2012; AZ: VI R 30/09 bzw. VI R 27/11
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