Rechtsnews 06.03.2012 Julia Brunnengräber

Arbeiten gegen Bezahlung während der Arbeitszeit ohne Dienstauftrag

Häufig wächst Grundstücks- und Gartenbesitzern die Arbeit über den Kopf, und zwar im wahrsten Sinne des Wortes – haben sie besonders hoch gewachsene Bäume im Garten zum Beispiel. Diese können eventuell eine Gefahr darstellen, befürchten manche Besitzer. Sie könnten umstürzen oder Äste könnten bei einem Sturm abbrechen und herabfallen. Einige, wie in diesem Fall, wenden sich dann an Mitarbeiter der Stadt, die zur Grünpflegekolonne gehören. Doch unter welchen Umständen dürfen diese entsprechende Arbeiten bei privaten Personen durchführen?

Stadt kündigt Mitarbeitern außerordentlich

In vorliegenden Fall war es so, dass zwei Nachbarinnen einen Vorarbeiter der Stadt und dessen Mitarbeiter um Baumfällarbeiten gebeten haben. Diese haben die Bäume gestutzt, Reste davon übrig gelassen, die sie nach Angaben der Nachbarinnen später noch beseitigen wollten. Die Bezahlung betrug 300 Euro. Die Stadtmitarbeiter weigerten sich dann, die Baumreste gänzlich zu entfernen, so die Grundstücksbesitzerinnen. Diese beschwerten sich deswegen bei der Stadt. Die Stadt kündigte die beiden Arbeiter fristlos. Die aber reichten Klage beim AG ein und erklärten, sie hätten das Geld nicht für sich behalten, sondern in die Kaffeegemeinschaftskasse der Grünpflegekolonne getan. Auch gefordert hätten sie das Geld nicht, verteidigten sich die Arbeiter. Vielmehr hätten die beiden Frauen ihnen das Geld von sich aus zur Belohnung gegeben. Das AG hatte daher zu klären, ob ihre Kündigungsschutzklagen zu berücksichtigen sind oder ob die fristlose Kündigung bei beiden rechtens ist.

Kündigungsschutzklagen greifen

Das AG befindet generell, dass das bezahlte Herabsetzen der Bäume ohne dienstlichen Auftrag während der Arbeitszeit ein Grund zur außerordentlichen Kündigung ist. Ob das Geld an die Gemeinschaftskasse gegangen ist, spiele keine Rolle und habe keine positive oder entscheidende Wirkung. Allerdings seien die fristlosen Kündigungen zu spät ausgesprochen worden, so das Gericht. Die Stadt habe die Frist nicht eingehalten. Sie hätte innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall handeln müssen. Zudem sei der Vorarbeiter in höherem Maße verantwortlich für das Handeln. Der Mitarbeiter sei auf dessen Anweisung tätig geworden. Die langjährige Zugehörigkeit zum Betrieb sei zudem positiv zu werten.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24. Februar 2012, Az.: 3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11

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