Im zugrundeliegenden Fall hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass die Anschaffungsaufwendungen einer als nicht wesentlich eingestuften GmbH-Beteiligung bei einem späteren Verkauf der Anteile nicht berücksichtigt werden müssen, wenn diese GmbH vorher in eine Personengesellschaft umgeändert worden ist.
Teilweise Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten
Wenn eine GmbH ihre Rechtsform in eine Personengesellschaft umwandelt, geht dies wegen des Regimewechsels von einer Körperschaftsbesteuerung zu einer Gesellschafterbesteuerung mit beträchtlichen steuerlichen Problemen einher. Diese Probleme tauchen vor allem wegen der verschiedenen Beteiligungsarten der Gesellschafter auf. Das Umwandlungssteuergesetz sieht für die verschiedenen Beteiligungsverhältnisse verschiedene Rechtsfolgen vor. Bei einer nicht wesentlichen Beteiligung besagt dieses Gesetz, dass die Anschaffungskosten der Beteiligung nach der Umwandlung in eine Personengesellschaft nicht weiter berücksichtigt werden. Folglich mindern die Anschaffungskosten den Gewinn eines späteren Verkaufs der Mitunternehmeranteile nicht. Besonders, wenn die Mitunternehmeranteile zeitnah nach dem Formwechsel verkauft werden, kommen Zweifel auf, ob die Regelung mit dem Grundsatz vereinbar ist, „dass Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns abgezogen werden können.“
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Berücksichtigung der Anschaffungskosten bei Umwandlung in Personengesellschaft erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5. September 2012
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