Mütter und Väter, die ein Kind erwarten und einen Job ausüben, machen häufig von der Elternzeit Gebrauch. Hier werden sie nach der Geburt ihres Babys von ihrem Job freigestellt und das Arbeitsverhältnis ruht in diesem Zeitraum. Ist die Elternzeit vorbei, können die Arbeitnehmer wieder in ihre alte Beschäftigung zurückkehren. Diese Auszeit kann entweder von der Mutter oder vom Vater genommen werden, bei Zustimmung der Arbeitgeber ist jedoch auch eine gleichzeitige Freistellung möglich.
Wie wird das Elterngeld berechnet?
Durch die Zahlung des Elterngeldes sollen Mütter und Väter während der Elternzeit finanziell unterstützt werden, damit sie sich um ihr Kind sorgen können, obwohl sie auf ihr monatliches Einkommen verzichten. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt maßgeblich vom regelmäßigen Gehalt der letzten zwölf Monate ab. In der Regel beläuft sich das Elterngeld auf eine Summe, die in etwa 67 Prozent der letzten Monatsgehälter entspricht.
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Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Allerdings können Mütter und Väter gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG während der Elternzeit die Möglichkeit nutzen, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, die wöchentlich bis zu 30 Stunden umfassen kann. Dieser Teilzeitbeschäftigung müssen die Betroffenen nicht zwangsläufig bei ihrem alten Arbeitgeber nachgehen. Sie dürfen auch bei einem anderen Unternehmen einen Teilzeitjob aufnehmen. Der alte Arbeitgeber muss generell die Möglichkeit bieten, auf Wunsch die Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen, besonders wenn in der Firma mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Haben frischgebackene Eltern Anspruch auf Arbeitslosengeld I?
Allerdings gibt es gerade in kleinen Unternehmen nicht immer 15 Mitarbeiter. So kann es also durchaus vorkommen, dass Mütter bei ihrem alten Arbeitgeber keinen Teilzeitjob ausüben können und auch bei einem anderen Arbeitgeber keinen solchen finden. Dürfen sie in einer solchen Situation Arbeitslosengeld beantragen? Oder haben sie aufgrund des Elterngeldes keinerlei Anspruch auf derartige Sozialleistungen?
Generell können die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in einem derartigen Fall Arbeitslosengeld I beantragen. Hierfür müssen allerdings spezifische Voraussetzungen erfüllt werden. So muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, eine Kinderbetreuung muss also gewährleistet sein. Zudem sollten die Anwartschaftszeiten erfüllt sein und der Arbeitgeber muss schriftlich bestätigen, dass der Betroffene während der Elternzeit nicht in seinem Unternehmen beschäftigt werden kann und er die Beschäftigung in einer anderen Firma erlaubt.
Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf das Elterngeld
Sind diese Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Betroffenen sollte jedoch bewusst sein, dass der Bezug von Arbeitslosengeld während der Elternzeit auch Auswirkungen auf das Elterngeld hat. Werden also Mütter oder Väter nach der Elternzeit arbeitslos, muss ihnen bewusst sein, dass das Arbeitslosengeld deutlich geringer ausfallen kann, mitunter mehrere hundert Euro können ihnen im Einzelfall fehlen.
Mit dem Ende der Elternzeit haben betroffenen Mütter und Väter den Anspruch, wieder in ihr altes Unternehmen zurückzukehren und ihren früheren Job auszuüben, in gleichem Umfang wie vor der Elternzeit.
Handlungsempfehlung: In der Praxis wird oftmals deutlich, dass viele Beschäftigte der Arbeitsagenturen nichts von dem Anspruch auf Arbeitslosengeld I während der Elternzeit wissen. Dennoch sollten Betroffene nicht davor zurückschrecken, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Sollte sich die Bundesagentur für Arbeit weigern, den Betroffenen Arbeitslosengeld auszuzahlen, ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Ein fachkundiger Anwalt im Arbeitsrecht kann betroffenen Müttern und Vätern beistehen und ihr Recht auf Zahlung des Arbeitslosengelds durchsetzen.
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