Behindertengerechtes Arbeiten bedeutet zum Beispiel, dass Menschen mit Behinderung die Möglichkeit bekommen an behindertengerecht gestalteten Arbeitsplätzen arbeiten zu können. Doch hat auch die Arbeitszeitgestaltung etwas damit zu tun?
Lehrerin fordert behindertengerechtes Arbeiten
In diesem Fall forderte eine Arbeitnehmerin eine Änderung ihrer Arbeitszeiten. Nur noch und ausschließlich nachmittags ab 17.30 Uhr wollte sie als Lehrerin an einem Weiterbildungskolleg arbeiten. Sie müsse künftig behindertengerecht beschäftigt werden. Das belege eine Empfehlung ihres Arztes. Die legte sie ihrem Arbeitgeber vor. Nachdem der das Schreiben nicht für den von ihr geforderten Zweck anerkannte, ging sie gerichtlich dagegen vor. Das AG hatte zu entscheiden, ob ihre Forderung berücksichtigt werden muss oder nicht.
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Arbeiten nur am Nachmittag auf Empfehlung des Arztes? erhalten
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Die Entscheidung des AG: Ärztliche Empfehlung reicht nicht aus
Das AG entschied, dass die bloße Empfehlung des Arztes nicht ausreicht, um nur noch nachmittags zu arbeiten. Vielmehr müsste sie nachweisen können, dass es medizinisch notwendig sei, nur in den Abendstunden eingesetzt werden zu können. Diesen Nachweis kann die Klägerin aber nicht vorweisen. Hinzu kommen zwei weitere Hindernisgründe: In den Abendstunden gibt es nicht genug Kurse, so dass die Lehrerin genügend beschäftigt werden könne. Außerdem soll den Kursteilnehmern nicht zugemutet werden, dass der Fachlehrer wechsele. Mit ihrer Klage hatte die Lehrerin daher keinen Erfolg.
- Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2012, Az.: 12 Ca 6897/11
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