Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 30.03.2011 Anna Schön

Nachteilige Änderung des Steuerbescheids nicht zulässig

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass ein Steuerbescheid nachträglich nicht zum Nachteil des Betroffenen geändert werden kann, wenn zuvor ein offenkundiger Widerspruch in der Steuererklärung vorlag und nicht erkannt wurde. Dadurch habe der Beamte seine Amtsermittlungspflicht verletzt. In der Einkommenssteuererklärung des Klägers, der Bezirksverkaufsleiter von fünf bis neun Filialen war, waren keine Angaben zum ausgeübten Beruf gemacht worden. Außer im Jahre 2004 gab er an, dass er “Verkaufsleiter” sei. Er machte in den Jahren 2003 bis 2005 Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeit und zurück ( 199, 172, 181 Tage von 2003 bis 2005) und Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. ca 2.800 EUR jährlich (202, 205, 222 Tage) geltend. Den Unterlagen fügte er noch Tagesberichte mit “Reisekosten” hinzu, die mit dem Vermerk “Nachweise lagen vor” vom Veranlagungsbeamten versehen wurden. In 2005 legte er Werbungskosten als “Reisekosten als Revisor lt. Wochenberichte” vor, welche der Beamte so hinnahm. Das Finanzamt führte bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. Dabei stellte es fest, dass die verschiedenen Filialen als “einheitliche regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers” angesehen werden konnten.  Denn die Voraussetzungen für eine Einsatzwechseltätigkeit würden nicht vorliegen. Weshalb auch die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht gegeben werden könne, sodass das Finanzamt einen Abzug durch Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. jeweils ca. 2.800 EUR in den geänderten Steuerbescheiden von 2003 bis 2005 nicht mehr zuließ ( die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte blieben hingegen abzugsfähig). Eine Änderung sei aufgrund “neuer Tatsachen” zulässig, da die Steuererklärungs- und Mitwirkungspflicht vom Kläger nicht ausreichend erfüllt worden sei, so die Ansicht des Finanzamts. Der Kläger hingegen war der Auffassung, dass seine Unterlagen alle relevanten Informationen enthielten, sodass das Finanzamt selbst feststellen könnte, ob eine Reisetätigkeit vorliegt oder nicht. Dem entgegen hielt das Finanzamt, dass Steuererklärungen von Arbeitnehmern, wie es in diesem Fall vorlag, innerhalb eines Masseverfahrens bearbeitet werden und daher das Finanzamt nur eine eingeschränkte Ermittlungspflicht habe. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Klägers. Es sei offensichtlich, dass das Aufsuchen der Filialen keine Reisetätigkeit darstelle, weshalb Verpflegungsmehraufwendungen nicht beachtet werden könnten. Auch aufgrund “neuer Tatsachen” könne der Bescheid nicht geändert werden, wenn das Finanzamt seine behördliche Ermittlungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die nachträglich bekannte Tatsache verdeckt geblieben ist. Dass es sich bei den vom Kläger als Bezirksleiter zu betreuenden Filialen um Arbeitsstellen und nicht um eine Reisetätigkeit handle, wäre dem Finanzamt zwar nicht bekannt gewesen, dies hätte das Finanzamt aber bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht feststellen können. Auch wenn der Betroffene unvollständige Angaben zu seinem Beruf gemacht hatte, so ständen die übrigen Angaben in seinen Steuererklärungen bezüglich des Arbeitsweges und der Reisetätigkeit in einem offensichtlichen Widerspruch. Dem Veranlagungsbeamten hätten Zweifel kommen müssen, die er dann durch weitere Ermittlungen oder durch Befragung des Kläger hätte beseitigen müssen. Fraglich wäre, wie der Kläger eine hohe Zahl an Dienstreisen mit langen Abwesenheitszeiten und gleichzeitig eine hohe Anzahl von Fahrten des Arbeitsweges gelten machen wolle. Scheinbar wäre der Beamte der Auffassung gewesen, dass der Kläger neben seinen Fahrten zusätzlich noch Dienstreisen getätigt habe. So hätte der Veranlagungsbeamte allen Grund gehabt, den Kläger um Auskunft über die Angaben zu bitten. Indem der Veranlagungsbeamte dies unterlassen habe, hätte er seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Mithin hat er von den Unterlagen Kenntnis genommen, diese abgehakt und noch am Tag des Eingangs zur maschinellen Verarbeitung freigegeben. Eine Revision wird nicht zugelassen.   Quelle:

  • FG Koblenz, Urteil vom 22.03.2011, AZ: 3 K 2208/08

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Nachteilige Änderung des Steuerbescheids nicht zulässig erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
Bernhard Müller - rechtsanwalt.com
Bernhard Müller ist Rechtsanwalt für Strafrecht
und kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Bernhard Müller - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
29 €* 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 49 €* 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive