Im zugrundeliegenden Fall musste der Bundesfinanzhof ein Urteil in Bezug auf die Teilwertabschreibung börsennotierter Aktien fällen.
Abschreibung auf niedrigeren Teilwert
Das Einkommensteuergesetz besagt in § 6 Abs. 1 Nr. 2, dass bei bilanzierten Wirtschaftsgütern eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen kann, wenn von einer fortwährenden Wertminderung auszugehen ist, die eine Gewinnschmälerung zur Folge hätte. Eine fortwährende Wertminderung kann bereits dann angenommen werden, sobald zum einen der Kurs zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags unter dem Kurs bei Aktienerwerb liegt und zum anderen die Kursdifferenz den Wert von 5 % übersteigt. Wie sich der Aktienkurs nach dem Bilanzstichtag entwickelt, ist in diesem Fall unbedeutend. Weiterhin legte der Bundesfinanzhof fest, dass nur ausnahmsweise der Börsenkurs zum Bilanzstichtag nicht grundlegend ist, falls beispielsweise aufgrund sehr geringer Handelsumsätze oder eines Insiderhandels konkrete Anzeichen dafür existieren, dass der Börsenkurs keine Abbildung des wirklichen Anteilswertes darstellt.
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Abweichung von Verwaltungspraxis
Der Bundesfinanzhof entschied somit entgegen der Verwaltungspraxis, denn derzufolge liegt lediglich in zwei Fällen eine dauernde Wertminderung vor, nämlich dann, wenn zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages der Börsenkurs oder auch der Rücknahmepreis der Fondsanteile die Anschaffungsausgaben um über 40 % unterschreitet bzw. um über 25 %, wenn es sich um zwei Bilanzstichtage handelt, die aufeinanderfolgen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. Dezember 2011; AZ: I R 89/10
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