Keine Seltenheit in der Fußball-Bundesliga ist das “Einkaufen” neuer Spieler für den eigenen Verein. Oftmals werden für den Spielerwechsel Ablösezahlungen an andere Vereine entrichtet. Diese Ablösesummen können jedoch nicht sofort als Betriebsausgaben steuerwirksam abgesetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof beschlossen und somit das bereits im Jahre 1992 gefällte Urteil bestätigt. Die Vereine sind verpflichtet, ein immaterielles Wirtschaftsgut, das dem Wert der Ablösezahlungen und eventueller Provionszahlungen entspricht, für ihre alleinige Nutzung am Spieler in ihren Bilanzen aufzuführen. Diese Zahlungen können dann gemäß der Vertragslaufzeit abgeschrieben werden.
Klage: Rechtswidrige Bilanzierung von Humankapital
Diese Beurteilung hielt ein Bundesliga-Verein für unrechtmäßig. Er klagte diese Rechtsprechung an, da sie nicht mehr dem im Jahr 1995 gefällten “Bosman”-Urteil des EuGH gerecht werde. Zudem ende diese Rechtsprechung in einer rechtswidrigen Bilanzierung des “Humankapitals”. Der Bundesfinanzhof ist der Meinung, dass das Steuerbilanzrecht dafür da ist, um die realen ökonomischen Verhältnisse auf dem “Handelsmarkt” von Profifußballspielern aufzuzeichnen. Dieses alleinige Einsatzrecht eines Fußballspielers könne als eine autarke vermögenswerte Position des einkaufenden Vereins angesehen werden. Diese muss bei der Bilanzierung Berücksichtigung finden. Somit stellt also eine daran anschließende Bilanzierung bzw. Besteuerung keinen Verfassungsverstoß dar. Quelle:
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Ablösesummen für Fußballspieler nicht sofort steuerlich absetzbar erhalten
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- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2012; AZ: I R 108/10
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