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Rechtsnews 04.04.2013 Julia Brunnengräber

Ablehnung eines Pflegers wegen fehlender Religionszugehörigkeit

Einige Krankenhäuser werden von der katholischen Kirche getragen. Heißt das aber auch, dass die Angestellten katholisch oder christlich sein müssen oder irgendeine Religionszugehörigkeit aufweisen sollen? In diesem Fall wurde ein Intensivpfleger wegen fehlender Religionszugehörigkeit abgelehnt. Das Arbeitsgericht Aachen hatte darüber zu entscheiden, ob das zulässig ist oder nicht.

Fehlende Religionszugehörigkeit als Ablehnungsgrund?

Objektiv gesehen war der Bewerber für die Stelle geeignet. Seine Bewerbung wurde aber zurückgewiesen. Der Grund war, dass er nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Das wollte der Bewerber nicht auf sich sitzen lassen, da er sich diskriminiert fühlte. Er klagte dagegen an. Er verlangte eine Entschädigungszahlung, die in der Höhe drei Bruttomonatsgehältern entspricht, die er als Angestellter des Krankenhauses, wäre er eingestellt worden, verdient hätte.

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Arbeitsgericht: Ablehung wegen fehlender Religionszugehörigkeit bei fachlicher Eignung diskriminierend

Tatsächlich hatte er vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg, auch wenn er nicht die gesamte Entschädigungsforderungssumme zugesprochen bekam. Das Gericht erklärte, dass es diskriminierend sei, wenn ein geeigneter Bewerber nur deshalb zurückgewiesen wird, weil er keine Religionszugehörigkeit vorweisen kann. Das führt zu einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Nach ihren eigenen Vorgaben in § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes darf die katholische Kirche nur bei der Besetzung von Stellen “im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben” die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen kann das nicht gefordert werden. Vielmehr müssen fachliche Tüchtigkeit, gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben und Zustimmung des Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung gegeben sein.

Kläger erhält Entschädigungszahlung

Das AG erklärte, dass laut § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung wegen Diskriminierung im Einstellungsverfahren tatsächlich bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen kann. Hier erhielt der Kläger aber nur eine Entschädigung in Höhe eines Bruttogehalts. Das AG stufte die Folgen für ihn als Bewerber eher gering ein. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2012, Az.: 2 Ca 4226/11

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