Die Stellensuche ist für viele ein ungemütliches Anliegen. Schließlich kann eine Weile vergehen, bis der neue Job gefunden ist. Dies kann insbesondere dann gelten, wenn sich der Bewerber in einem fortgeschrittenen Alter befindet. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein beschäftigte sich mit der Frage der Altersdiskriminierung bei der Auswahl geeigneter Kandidaten.
Ein 50-jähriger bewarb sich als Serviceingenieur im Innendienst. Dabei versendete er zusätzlich eine fiktive Bewerbung eines 18 Jahre jüngeren Kandidaten. Die notwendigen Kenntnisse hatten beide Bewerber. Die Praxiserfahrungen des Testbewerbers waren jedoch deutlich aktueller als die des Älteren. Die Arbeitgeberin, die von einem Test natürlich nichts wusste, lud den Bewerber aus der Testbewerbung zu einem Vorstellungsgespräch ein, während der 50-jährige Kandidat eine allgemeine Absage erhielt. Daraufhin klagte dieser auf Entschädigung.
LAG: Altersunterschied allein nicht ausschlaggebend für Absage
In diesem Fall sei nicht alleine auf den Altersunterschied Stellung zu beziehen. Vielmehr gab es weitere Auswahlkriterien, die für die Auswahl des anderen Kandidaten relevant seien. Eine aktuellere Praxiserfahrung sei ausschlaggebend genug. Für eine Diskriminierung des Alters gäbe es keine Anhaltspunkte.
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- Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 09.04.2014, AZ.: 3 Sa 401/13
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