Rechtsnews 07.04.2023 Alex Clodo

HomeOffice: 3 Urteile rund ums HomeOffice

Das HomeOffice wird immer beliebter. Und die Corona-Krise wirft immer mehr weitreichendere Fragen auf. Können Sie sich vorstellen, dass ein Unfall im HomeOffice als Arbeitsunfall gewertet werden kann? Weiterhin haben wir zwei weitere interessante Urteile für Sie zum Thema HomeOffice zusammengefasst.

Unfall zu Hause im HomeOffice – Arbeitsunfall?

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Dort beginnt er üblicherweise laut Pressemitteilung unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Der Mann rutschte allerdings beim Beschreiten der Wendeltreppe aus und brach sich einen Brustwirbel. Daraufhin lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft die Leistungen anlässlich des Unfalls ab.

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Wie hat das Gericht in diesem Fall entschieden? Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) liegt der  Weg vom Bett direkt ins häusliche Büro im Interesse des Arbeitgebers. Daher ist ein Unfall auf diesem Weg als Arbeitsunfall einzustufen.

Zunächst widersprach das zuständige Sozialgericht in erster Instanz und erkannte den Weg vom Bett ins HomeOffice als versicherten Betriebsweg an. Daraufhin sah das Landessozialgericht in zweiter Instanz den Fall anders und stufte den Vorfall als unversicherte Vorbereitungshandlung ein, die der eigentlichen Tätigkeit vorausgehe.

Nun aber entschied das Bundessozialgericht. Das BSG gab dem Sozialgericht Recht und stufte daher den Sturz als Arbeitsunfall ein. Das Beschreiten und Besteigen einer Treppe im HomeOffice dient nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und deshalb ist dies als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. 

(Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R)

Aufwandersatz im HomeOffice

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Kosten für den Arbeitsplatz und die benötigten Arbeitsmittel – wie beispielsweise Büroutensilien, Technik und Büromöbel – übernehmen, auch wenn der Mitarbeiter im HomeOffice tätig ist. Die Situation sieht anders aus, wenn das Unternehmen dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz im Firmengebäude bereitstellt und der Mitarbeiter ausschließlich auf eigenen Wunsch im HomeOffice arbeitet.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall – in dem der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch im HomeOffice arbeitet – einen Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers verneint. Dasselbe gilt, wenn es das Unternehmen dem Mitarbeiter überlässt, ob er im Betrieb oder zu Hause arbeiten möchte. Auch in diesem Fall trifft den Arbeitgeber keine Pflicht, die Kosten zu tragen.

(Urteil des BAG vom 12. April 2011, Az. 9 AZR 14/10)

Zwangsweise Anordnung von HomeOffice?

Laut Rechtsprechung dürfen Arbeitgeber das Arbeiten im HomeOffice nicht zwangsweise anordnen. Aufgrund des Weisungsrechts können sie zwar Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit festlegen. Jedoch ist die einseitige Anordnung, dass ein Mitarbeiter im HomeOffie arbeiten muss, allerdings nicht von diesem Weisungsrecht gedeckt. Sollte sich ein Mitarbeiter weigern, ins heimische Büro zu wechseln, darf der Arbeitgeber ihn nicht wegen einer Arbeitsverweigerung kündigen.

Wenn HomeOffice arbeitsvertraglich vereinbart wurde, ist eine einseitige Anweisung auch rechtlich nur dann gedeckt. Auch in der Pandemiephase dürfen Unternehmen das HomeOffice nicht einseitig festlegen.

(Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2018, Az. 17 Sa 562/18)

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