Rechtsnews 21.02.2017 Emil Kahlmann

12-Jährige muss nicht für verstorbenen Vater zahlen

12-Jährige muss nicht für verstorbenen Vater zahlen

Wer staatliche Leistungen erhält (in diesem Fall der Vater eines Mädchens), muss im Normalfall nachweisen, dass er überhaupt einen Anspruch darauf hat. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass jemand staatliche Leistungen in Anspruch genommen hat, ohne einen entsprechenden Anspruch zu haben, so muss er die erhaltenen Leistungen zurückerstatten. Hiergegen wehrte sich kürzlich eine 12-Jährige aus Baden-Württemberg.

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12-Jährige muss nicht für verstorbenen Vater zahlen erhalten

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Jobcenter fordert Rückzahlung in Höhe von 20.000 Euro von Tochter eines Verstorbenen

Ein Mann bezog von 2011 bis 2013 SGB II-Leistungen (“Hartz IV”), da er aufgrund einer Krebserkrankung nicht mehr arbeiten konnte. Nachdem das zuständige Jobcenter im April 2013 ein Gutachten anforderte, stellte sich heraus, dass der Mann dauerhaft erwerbsunfähig bleiben würde und daher eigentlich bereits seit Mai 2012 einen Anspruch auf Rentenzahlungen hätte geltend machen müssen. Obwohl der Mann sofort einen Rentenantrag stellte, wurde ihm die Rente nicht rückwirkend, sondern erst ab 2013, also dem Zeitpunkt der Antragsstellung, gewährt.  Als der Mann im April 2014 verstarb, hinterließ er seiner Tochter 35.000 Euro, die er kurz zuvor von einer Tante vererbt bekommen hatte. Daraufhin forderte das Jobcenter die Tochter, als Erbin des Verstorbenen, dazu auf SGB II-Leistungen in Höhe von knapp 20.000 Euro zurückzuzahlen. Da diese sich weigerte, landete der Fall schließlich vor Gericht.

Wann müssen SGB II-Leistungen zurückerstattet werden?

Das Sozialgericht Heilbronn entschied zugunsten der klagenden Tochter. Das Jobcenter hätte schon früher ein Gutachten zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit veranlassen und den Verstorbenen zum Beantragen der Rente auffordern müssen. Das Jobcenter habe allein deshalb schon keine Ansprüche mehr auf eine Rückerstattung der Leistungen, da die Tochter des Verstorbenen erst 12 Jahre alt ist. Für das Kind bedeute die Zahlung eine besondere Härte nach § 35 SGB II, so das Gericht. Zudem habe ihr Vater das Geld erst geerbt, nachdem er gar keine SGB II-Leistungen mehr bezogen hatte.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.02.2017, AZ: S 3 AS 682/15)

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