Rechtsnews
08.07.2016
Emil Kahlmann
Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Leistung, die zur Förderung der Arbeitsbereitschaft von Menschen mit verhältnismäßig niedrigem Einkommen eingesetzt wird. Zum 1. Juli 2016 wurde der Kinderzuschlag nun erhöht – bisher hatte er maximal 140 € betragen, nun sind es maximal 160 €.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag wurde am 1. Januar 2005 im Zuge der sogenannten Hartz-Reformen eingeführt. Erhalten können den Kinderzuschlag Personen, die mit ihrem Arbeitseinkommen zwar die eigenen Lebenshaltungskosten decken können, nicht jedoch die ihrer Kinder. Als Basis für den Bedarf wird die Höhe des Arbeitslosengeldes II verwendet. Jeder Euro, der darüber hinaus verdient wird, wird von der Maximalhöhe des Kinderzuschlages abgezogen. Zusammen mit dem Kindergeld, das der Staat den Eltern der entsprechenden Kinder bezahlt, ergibt der Kindezuschlag die volle Höhe des finanziellen Bedarfs der Kinder. Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlages ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen, dass das Einkommen der Eltern mindestens 900 Euro brutto monatlich (für Paare) beziehungsweise 600 Euro brutto (für Alleinerziehende) erreicht und die individuell zu berechnende Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird.
Erhöhung des Kinderzuschlages zum 1. Juli 2016
Zum 1. Juli 2016 wurde der Kinderzuschlag um 20 € erhöht, so dass jetzt maximal 160 € pro Monat an Kinderzuschlag möglich sind. Die Erhöhung des Kinderzuschlages erfolgte im Zusammenhang mit einer Anpassung einiger weiterer staatlicher Familienleistungen wie etwa des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.