Rechtsnews 27.11.2015 Theresa Smit

Eisige Erziehungsmethode für Flüchtling

Darf ein
verhaltensauffälliger Flüchtling aus der Unterkunft vertrieben und in ein Zelt
verwiesen werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Verwaltungsgericht in
Münster im Fall eines Mannes, der durch sein Verhalten vorübergehend ein
Hausverbot für die Flüchtlingsunterkunft erhalten hatte.  

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Der offiziell
anerkannte Flüchtling lebt seit etwa fünf Jahren in unterschiedlichen
Flüchtlingsunterkünften. Er war schon mehrfach straffällig geworden und hatte
zuletzt einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht. Nach diesem Verhalten zog
die Gemeinde Legden die Konsequenzen: Der Mann erhielt ein befristetes
Hausverbot, als Übernachtungsmöglichkeit wurden ihm ein Zelt mitsamt eines
Schlafsacks und einer Thermomatte übergeben. Die Vorgehensweise war als erzieherische
Maßnahme
angedacht, mithilfe derer der Mann sein Verhalten überdenken sollte.
Außerdem sollten durch das Hausverbot weitere Störungen vermieden und die in
der Unterkunft lebenden Personen geschützt werden. Der Mann reagierte mit einem
Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Münster, das ihm Recht gab.

Zeltschlafplatz verletzt die
humanitäre Zielsetzung

Die
Richter entschieden, dass der Widerruf der Einweisungsverfügung und das
Hausverbot nicht rechtlich durchsetzbar seien. Die Behörde habe durch ihr
Vorgehen die humanitären Grundlagen für die Aufnahme von Flüchtlingen verletzt.
Dazu würde unter anderem eine angemessene Unterbringung gehören, die Schutz vor
der Witterung bietet und auch sonst eine Befriedigung der Lebensbedürfnisse gewährleisten
sollte. Gerade durch die im Winter herrschenden niedrigen Temperaturen sei außerdem
die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers gefährdet. Die Gemeinde
müsse daher versuchen, den Mann angemessen unterzubringen und dabei auch
Alternativen zu der Gemeinschaftsunterkunft in Betracht ziehen. In dem
spezifischen Fall könne das Problem etwa durch eine individualisierte
Unterkunft gelöst werden.

Quelle: Verwaltungsgericht
Münster, Entscheidung vom 25.11.2015, – 1 L 1429/15 – 

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