Rechtsnews 27.10.2015 Manuela Frank

Kein Zutritt zur Disko

Wochenende
bedeutet für viele junge Leute feiern, Spaß haben und tanzen gehen. Die meisten
bevorzugen hierfür die Diskothek als Ort des Feierns. Doch der Einlass in die
Disko ist nicht immer für jeden garantiert. Zunächst gilt es, am Türsteher
vorbeizukommen, was sich gerade für eine Gruppe von Männern oder auch
Ausländern als schwierig erweisen könnte. Doch wo ist die Grenze zu ziehen
zwischen schlichter Antipathie des Türstehers und einer Diskriminierung?

Dunkelhäutigen
Freunden wird Zutritt zu Disko verwehrt

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So plante
auch der dunkelhäutige Kläger an einem Freitagabend im April 2014 gemeinsam mit
einem ebenfalls farbigen Freund und fünf anderen Bekannten in eine Münchener
Diskothek zu gehen. Vor der Disko wurde den beiden dunkelhäutigen Freunden der
Zutritt verwehrt, mit der Begründung, dass an diesem Abend nur Studenten feiern
dürften. Zwei türkischstämmige Freunde des Klägers wurden mit der gleichen Begründung
zurückgewiesen. Ein hellhäutiger Freund und zwei hellhäutige Freundinnen des Klägers
wurden jedoch eingelassen.

Wann hat ein Türsteher Recht?

Aufgrund
dieses Vorfalls ist der Kläger davon überzeugt, dass der Türsteher ihn nur
wegen seiner
Hautfarbe abgewiesen habe. Er habe sich angemessen verhalten, war
weder betrunken noch alkoholisiert, hatte sich richtig gekleidet und die
Diskothek sei darüber hinaus relativ leer gewesen. Gegen diese Behauptung wehrt
sich die beklagte Disko. Die Türsteher folgten lediglich ihrem Bauchgefühl,
welches besagte, dass der Kläger nur eine Testaktion durchführen und nicht
feiern gehen wollte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, dass ihm in Zukunft
nicht mehr wegen seiner Hautfarbe der Zutritt zu dieser Diskothek verweigert
wird und die Betreiberin ihm zumindest 500 Euro
Schmerzensgeld zahlt.

Keine
Diskriminierung durch Türsteher

Diese Klage
wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht ist ebenfalls davon überzeugt, dass der
Kläger eine Testaktion durchgeführt hat, um die Einlasspolitik der Betreiberin
zu prüfen. Der Türsteher könne dem Kläger darüber hinaus auch aufgrund seines
Auftretens, seiner Stimmung oder lediglich wegen einer Antipathie den Eintritt
verwehrt haben, selbst das wären keine Gründe, die in seiner dunklen Hautfarbe
begründet liegen. Es handelt sich demnach nicht um eine Diskriminierung, wenn
der Türsteher einem Dunkelhäutigen mit einer falschen Behauptung den Eintritt
zur Disko verwehrt und zur gleichen Zeit einem Hellhäutigen Einlass gewährt.

  •  Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 24.
    Juli 2014; AZ: 171 C 27853/13

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